20.08.2021, 10:25
(19.08.2021, 17:32)Praktiker schrieb: Eine Konstellation fällt mir aber jetzt doch noch ein, in der ich es versuchen würde:
Wenn der Zweitgutachter mit ausführlicher Begründung deutlich besser als der Erstgutachter bewertet hat - etwa fünf gegenüber drei Punkten -, es aber kein Angleichungsverfahren oder Drittkorrektur gab. Dann hat sich der Zweitgutachter mit dem Erstvotum auseinandergesetzt, aber nicht umgekehrt.
Hier würde ich Widerspruch einlegen, mir die Ausführungen des Zweitgutachters zu eigen machen und den Erstgutachter um Überprüfung bitten, ob er an seinem Bewertungsmaßstab festhält. Da kann es nämlich sein, dass der Erstgutachter denkt: upps, da war ich doch etwas streng. Und wenn der Zweitgutachter dann noch bekannt oder auch nur wegen seines Amtes respektiert wird, wird der Erstgutachter vielleicht nicht mit ausführlicher Begründung für seine Note streiten wollen, die ja der Zweitgutachter wieder lesen wird, sondern ggf. schlicht einräumen, dass es unter Hintenstellung aller Bedenken doch noch ausreichend war.
Reine Verständnisfrage. Ich verstehe Dein Beispiel nicht so ganz. So wie ich es kenne, aber evtl. ist es in anderen Bundesländern anders, kann der Zweitkorrektor die Note des Erstkorrektors um ein paar Punkte nach oben oder unten verändern. Erst wenn er 3 Punkte o.ä. abweichen will, muss er sich mit dem Erstkorrektor verständigen bzw. ggf. einen Drittkorrektor einschalten. Wenn mich also der Zweitkorrektor eh schon angehoben hat, was bringt es mir, wenn der Erstkorrektor seinen Fehler einsieht und nun auch die Note des Zweitkorrektors vergeben möchte?
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