19.08.2021, 17:32
(19.08.2021, 13:46)Gast schrieb:(19.08.2021, 12:04)Gast schrieb: Hallo zusammen,
Ich bin gerade dabei, meinen Widerspruch gegen einige Klausuren zu verfassen.
Dem Widerspruchsverfahren ist ja ein sog. Überdenkungsverfahren vorgeschaltet, in dessen Rahmen man auch Einwendungen erheben kann, die über die eigentlichen anerkannten Bewertungsfehler hinaus gehen.
Meine Frage:
Kennt ihr Literatur zur Formulierung solcher Begründungen?
Bringe ich die eigentlichen Bewertungsrügen bereits im Überdenkungsverfahren?
Es wird empfohlen einen "freundlichen" Ton zu treffen um die Korrektoren "milde" zu stimmen.
Finde das aber schwierig, wenn es z.B.im nächsten Teil der Begründung dann heißt, die Bewertung sei rechtswidrig, weil ...
Vielen Dank
Ich würde dir einen RA für Prüfungsrecht empfehlen, der darauf spezialisiert ist. Alleine hat man eher wenig chancen.
Insbesondere weißt du ja nicht, was eher zieht und was die noch mehr verärgert.
Zum Beispiel ist es meistens eher nicht soooo erfolgsversprechend, wenn man pauschal schreibt, dass die Klausur sehr schwer war und mit floskeln um sich wirft. Zudem ist es fraglich, ob du selbst alle Fehler erkennen kannst und dir deine eigenen wirklich eingestehen kannst.
Über das Überdenkungsverfahren geht es meistens glaube ich eh nicht hinaus. Jedenfalls war es bei mir beim 1. Examen so. Ich kenne auch niemanden, bei dem es zum 3. Korrektor ging. Es müsste schon der Präsident vom Prüfungsamt Zweifel erkennen dann das befürworten. Soweit ich das recht erinnere. Das ist wohl eher selten der Fall. Also bei mir war es z.B im 1. Examen so, dass der Korrektor eine kpmplett andere Klausur mit anderem SV zugrunde gelegt hat. Dennoch ist er bei seiner Note geblieben. Der Präsident sah auch keinen Anlass, einen Drittkorrektor einzuschalten.
Daher würde ich defintiv alle rügen direkt sachlich vortragen.
Jedenfalls stimmt es, dass man sehr höflich schreiben sollte und nicht frech. Das ist bereits sehr schwierig, wenn man Betroffener ist.
Die Formulierung, "die Bewertung ist rechtswidirg" finde ich bereits fragwürdig. schließlich haben die Prüfer einen Beurteilungsspielraum. was soll da rechtswidirg sein?
Ich würde eher formulieren, dass eine bessere Benotung gerechtfertigt wäre. Dass man z.B innerhalb einer Note bleibt und die Arbeit weiterhin z.B im ausreichenden Bereich ist. Und warum jetzt 1 Punkt mehr überhaupt was bewirkt.
so ist das. Das ist ein Spezialgebiet, wo mann vielleicht dann doch die Profis dranlassen sollte und nicht alleine rumfuhrwerkt. Dafür gibt es spezialisierte Anwälte, die genau wissen, was man suchen und dann wie man formulieren muss. Man geht mit einer Augen-OP ja auch nicht zum Freund, der mal 5 Semester Medizin studiert hat. Sondern zum Spezialisten.
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