19.08.2021, 17:18
(19.08.2021, 16:56)Praktiker schrieb:(19.08.2021, 13:52)Gast schrieb: Das Überdenkensverfahren ist Grundlage der Entscheidung der Prüfungsbehörde und damit wesentlicher Bestandteil des Widerspruchsverfahrens. Es wurde vom BVerfG erfunden vor dem Hintergrund des Art. 12 GG und als Korrektiv zum Beurteilungsspielraum der Prüfer; wenn es schon einen nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum gibt, dann müssen Kand. wenigstens in der Lage sein, Einwendungen gegen die Bewertungen zu erheben, mit denen sich die Prüfer auseinandersetzen zu haben.
Ziel des Überdenkensverfahrens ist aus Sicht d. Kand., dass der Prüfer einsieht, dass seine Bewertung teilweise falsch ist, und er zu einer abweichenden, möglichst höheren Bewertung kommt. Sinnlos sind Einwendungen wie „die Leistung war mehr wert als X Punkte“, damit setzt man nur seine eigene Wertung an die Stelle der Wertung des Prüfers.
Gut wäre es, wenn man Sachen schreiben kann wie:
„Der Prüfer bemängelt, dass auf das Rechtschutzbedürfnis nicht eingegangen wurde. Tatsächlich finden sich hierzu jedoch Ausführungen auf Seite X“
„Der Prüfer bewertet die Auffassung, dass … als falsch. Tatsächlich wird diese Rechtsauffassung jedoch vom BGH/OLG X/Palandt vertreten, so dass die Bewertung als unzutreffend den Antwortspielraim verletzt, nachdem vertretbare Auffassungen nicht als unzutreffend bewertet werden dürfen.“
Man sollte versuchen, Punkte zu finden und zu benennen, die dazu führen, dass sich der Prüfer unwohl fühlt, und den Wunsch bekommt, seinen Fehler wieder gut zu machen. Blanke Polemik führt nur dazu, dass der Prüfer dicht macht, das bringt eher nichts.
Das wäre in der Tat gut, sind aber beides Beispiele dafür, wann der Bewertungsspielraum überschritten ist. Da hilft dann auch das VG.
Beim "reinen" Überdenken sehe ich eigentlich nur Chancen, wenn die Klausur z.B. eine der ersten war und der Prüfer im Nachhinein unter dem Eindruck (noch) schlechterer die Fehler nicht mehr so streng bewerten würde. Dagegen ist es höchst unwahrscheinlich, dass man als Prüfer ein halbes Jahr später auf den Widerspruch hin sagt: stimmt, die Klausur war ja wirklich nicht leicht, um dann diese eine anzuheben und alle anderen nicht.
In der Tat sinnlos sind Ausführungen wie "es handelt sich um eine schwierige Klausur", zumal wenn das Votum eben so beginnt.
Ich denke, dass auch ein Anwalt da nicht mehr kann, jedenfalls habe ich von denen auch noch nichts Hilfreicheres gelesen, allenfalls versuchen sie mitunter kleine Tricks, die aber auch nicht funktionieren müssen
Genau so wollte ich es auch verstanden wissen. In allen anderen Fällen kämpft man wider die Natur, seine eigenen Entscheidungen im Nachhinein als korrekt, ausgewogen und fair zu bewerten.
Findet man solche Fehler nicht (etwa weil der Korrektor nicht die Begriffe „falsch“ oder „unzutreffend“ benutzt, sondern Anmerkungen wie „kaum überzeugend“ oder „nicht überzeugend“), dann würde ich meine Finger lassen von einem Widerspruchsverfahren, denn dann ist weder etwas vom Korrektor, noch von der Prüfungsbehörde und dem VG zu erwarten, die beide die Unabhängigkeit des Prüfers zu beachten haben.
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