19.08.2021, 09:52
(19.08.2021, 08:31)Gästin_92 schrieb:(18.08.2021, 19:13)Gast schrieb: Was man jedoch beachten muss, Renten aus dem Versorgungswerk oder der Rentenversicherung werden auf die spätere Pension angerechnet, soweit dadurch der Höchstsatz der Pension überschritten wird. Entsprechend macht eine Einzahlung nur Sinn, wenn absehbar ist, dass man die Dienstjahre nicht voll bekommt. Andernfalls ist eine private Anlage durchaus sinnvoller.
Wenn ich § 55 BeamtVG richtig verstehe, werden Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung gem. §55 Abs.1 S.1 Nr.1 BeamtVG zwar angerechnet, Renten aus dem Versorgungswerk aber gem. §55 Abs.1 S.2 Nr.4 BeamtVG nur, wenn "der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge geleistet hat". Letzteres dürfte im Normalfall nicht der Fall sein. Das anwaltliche Beschäftigungsverhältnis ist ja keines des öffentlichen Dienstes. Irre ich mich?
Grundsätzlich hast Du Recht. Es kann vermutlich nur bei Syndikusrechtsanwälten der Fall sein, die im ÖD arbeiten. Das dürften nicht extrem viele sein, aber grundsätzlich ist das in manchen Konstellationen, wenn keine hoheitlichen Aufgaben übernommen werden möglich. Dazu gibt es auch schon Entscheidungen des BGH.
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Versorgungswerk - Wechsel in den ÖD - von Anwältin-NRW - 18.08.2021, 14:54
RE: Versorgungswerk - Wechsel in den ÖD - von Gasto - 18.08.2021, 15:37
RE: Versorgungswerk - Wechsel in den ÖD - von Gästin_92 - 18.08.2021, 15:53
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