08.04.2013, 09:17
die Kläger wenden sich gegen die wasserrechtliche Ordnungsverfügung. Der Beklagte ist der Bergisch-Gladbach-Kreis.
Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks, welches mit seinen zwei Seiten an ein kleines Fluss grenzt. Das Grundstück ist mit einem Haus bebaut. Das Gebiet ist im B-Plan als allgemeines Wohngebiet bezeichnet. Im Jahr 2002 errichteten die Kläger an den Flussseiten einen Zaun. Die Behörde wurde darauf aufmerksam und bat sie um eine Stellungnahme. Sie wies daraufhin, dass der Zaun genehmigungspflichtig sei. Die Kläger behaupten, bei einem Gespräch im Jahr 2003 wurde ihnen signalisiert, dass der Zaun so stehen bleiben könne. Im März 2003 erhielten sie einen Anruf von der Mitarbeiterin der zuständigen Behörde, die ihnen mitteilte, dass der Zaun so stehen bleiben kann und die Angelegenheit sich erledigt habe.
Am 10.12.2012 erhielten die Kläger erneut Post vom Landrat. Er wies sie darauf hin, dass er eine Beseitigungsanordnung bzgl. der Zauns beabsichtige und diese sich dazu äußern sollen. Am 18.01.2013 wurde den Klägern eine Ordnungsverfügung zugestellt. Er wurde der Rückbau des Zauns innerhalb eines Monats nach Bestandskraft der Verfügung angeordnet und ein Zwangsgeld iHv 300 € angedroht. Als Begründung führte die Behörde aus, der Zaun sei eine genehmigungspflichtige Anlage gem. § 36 WHG iVm §§ 97 VI S. 2, 99 LWG NRW. Eine Genehmigung haben die Kläger nicht. Weiterhin ist durch den Zaun auch die Pflege des Baches erschwert sowie es besteht eine im Fall eines Hochwassers eine Abflußgefahr, wenn das Treibgut sich im Zaun verfängt. Die Kläger haben den Zaun zum Teil direkt an der Böschungsoberkante sowie in ihrer Nähe den Zaun errichten lassen. Weiterhin sind in dem B-Plan keine Umzäunungen vorgesehen. Die Behörde sei auch gem. § 14 OBG zum einschreiten berechtigt.
Am 5.02.2013 haben die Kläger die Klage beim VG Köln erhoben. Sie wandten ein, sie haben den Zaun errichtet, weil sie Angst hatten, dass ihre Kinder beim Spielen im Garten in den Fluss fallen und ertrinken könnten. Weiterhin könnten die Hunde der Spaziergänger den Fluss problemlos überqueren und so ihren eigenen Hund im Garten angreifen.
Zwar sehe der B-Plan keine Umzäunungen vor, aber dies ist gem §§ 14 iVm 23 V BauNVO zulässig und daher ist die Anlage auch genehmigungsfähig. Da die Behörde im Jahr 2003 den SV für erledigt erklärte, habe sie auch ihre Eingriffsbefugnis verwirkt. Weiterhin haben sie den Zustand seit fast 10 Jahren in Kenntnis geduldet. Sie beantragten, den Bescheid aufzuheben.
Der Beklagte erwiderte, dass er vom Anruf der Mitarbeiterin keine Kenntnis hatte. Auch im Verwaltungsvorgang sei kein Vermerk darüber. Weiterhin hat der Beklagte die EGL korrigiert. Richtige EGL sei § 100 I WHG. Die Anlage sei weiterhin genehmigungsbedürftig, aber nicht genehmigungsfähig.
Die Richterin forderte den B-Plan ein. Im Vermerk stand, dass der B-Plan tatsächlich keine Erwägungen zu Einfriedungen und zum Gewässerschutz enthielt. Der Zaun wurde hinter der festgesetzten Grenze des bebaubaren Grundstücks errichtet. Sie ordnete einen Ortstermin.
Beim Ortstermin ergab sich, dass die Kläger den Zaum am 27.02.13 entfernen ließen. Die Teile sind nur teilweise verwertbar und haben einen Wert von 2000 €. Die Errichtung hat sie vor 10 Jahren 3500 € gekostet. Sie erklären aber die Angelegenheit nicht für erledigt, da sie gegen den Beklagten wegen Schadensersatzanspruches vorgehen möchten. Sollte das Gericht die Klage wegen Erledigung trotzdem für unzulässig halten, so beantragen sie hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid rechtswidrig gewesen ist. Die Beteiligten äußerten keine Bedenken gegen eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin.
Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks, welches mit seinen zwei Seiten an ein kleines Fluss grenzt. Das Grundstück ist mit einem Haus bebaut. Das Gebiet ist im B-Plan als allgemeines Wohngebiet bezeichnet. Im Jahr 2002 errichteten die Kläger an den Flussseiten einen Zaun. Die Behörde wurde darauf aufmerksam und bat sie um eine Stellungnahme. Sie wies daraufhin, dass der Zaun genehmigungspflichtig sei. Die Kläger behaupten, bei einem Gespräch im Jahr 2003 wurde ihnen signalisiert, dass der Zaun so stehen bleiben könne. Im März 2003 erhielten sie einen Anruf von der Mitarbeiterin der zuständigen Behörde, die ihnen mitteilte, dass der Zaun so stehen bleiben kann und die Angelegenheit sich erledigt habe.
Am 10.12.2012 erhielten die Kläger erneut Post vom Landrat. Er wies sie darauf hin, dass er eine Beseitigungsanordnung bzgl. der Zauns beabsichtige und diese sich dazu äußern sollen. Am 18.01.2013 wurde den Klägern eine Ordnungsverfügung zugestellt. Er wurde der Rückbau des Zauns innerhalb eines Monats nach Bestandskraft der Verfügung angeordnet und ein Zwangsgeld iHv 300 € angedroht. Als Begründung führte die Behörde aus, der Zaun sei eine genehmigungspflichtige Anlage gem. § 36 WHG iVm §§ 97 VI S. 2, 99 LWG NRW. Eine Genehmigung haben die Kläger nicht. Weiterhin ist durch den Zaun auch die Pflege des Baches erschwert sowie es besteht eine im Fall eines Hochwassers eine Abflußgefahr, wenn das Treibgut sich im Zaun verfängt. Die Kläger haben den Zaun zum Teil direkt an der Böschungsoberkante sowie in ihrer Nähe den Zaun errichten lassen. Weiterhin sind in dem B-Plan keine Umzäunungen vorgesehen. Die Behörde sei auch gem. § 14 OBG zum einschreiten berechtigt.
Am 5.02.2013 haben die Kläger die Klage beim VG Köln erhoben. Sie wandten ein, sie haben den Zaun errichtet, weil sie Angst hatten, dass ihre Kinder beim Spielen im Garten in den Fluss fallen und ertrinken könnten. Weiterhin könnten die Hunde der Spaziergänger den Fluss problemlos überqueren und so ihren eigenen Hund im Garten angreifen.
Zwar sehe der B-Plan keine Umzäunungen vor, aber dies ist gem §§ 14 iVm 23 V BauNVO zulässig und daher ist die Anlage auch genehmigungsfähig. Da die Behörde im Jahr 2003 den SV für erledigt erklärte, habe sie auch ihre Eingriffsbefugnis verwirkt. Weiterhin haben sie den Zustand seit fast 10 Jahren in Kenntnis geduldet. Sie beantragten, den Bescheid aufzuheben.
Der Beklagte erwiderte, dass er vom Anruf der Mitarbeiterin keine Kenntnis hatte. Auch im Verwaltungsvorgang sei kein Vermerk darüber. Weiterhin hat der Beklagte die EGL korrigiert. Richtige EGL sei § 100 I WHG. Die Anlage sei weiterhin genehmigungsbedürftig, aber nicht genehmigungsfähig.
Die Richterin forderte den B-Plan ein. Im Vermerk stand, dass der B-Plan tatsächlich keine Erwägungen zu Einfriedungen und zum Gewässerschutz enthielt. Der Zaun wurde hinter der festgesetzten Grenze des bebaubaren Grundstücks errichtet. Sie ordnete einen Ortstermin.
Beim Ortstermin ergab sich, dass die Kläger den Zaum am 27.02.13 entfernen ließen. Die Teile sind nur teilweise verwertbar und haben einen Wert von 2000 €. Die Errichtung hat sie vor 10 Jahren 3500 € gekostet. Sie erklären aber die Angelegenheit nicht für erledigt, da sie gegen den Beklagten wegen Schadensersatzanspruches vorgehen möchten. Sollte das Gericht die Klage wegen Erledigung trotzdem für unzulässig halten, so beantragen sie hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid rechtswidrig gewesen ist. Die Beteiligten äußerten keine Bedenken gegen eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin.
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