13.08.2021, 11:56
(12.08.2021, 22:44)Andreas schrieb:(12.08.2021, 21:47)Landvogt schrieb: Das ist richtig, ich würde ausgehend von den Informationen auch dazu neigen, dass wir es hier nicht mit einem vertraglichen Verhältnis, sondern mit einem Gefälligkeitsverhältnis zu tun haben und § 50 deshalb nicht anwendbar (vgl. insb. auch § 33 I 2 LuftVG). Das Problem mit § 115 VVG stellt sich dann allerdings über § 43 (III 1) LuftVG.
Anspruchsgrundlage wären dann primär §§ 33, 35 LuftVG (wobei ich allerdings nicht weiß, ob diese überhaupt gegenüber Insassen anwendbar sind, wenn diese gefälligkeitshalber mitfliegen).
Stimmt, die §§ 33 bis 43 LuftVG sind mit Haftung für Personen und Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden überschrieben. Bin auch erst davon ausgegangen, dass sie anwendbar seien. Ich denke, dann kommt es wirklich auf die §§ 823 ff. BGB an, da auch die §§ 44 ff. LuftVG mangels Luftfrachtführereigenschaft nicht anwendbar sein dürften.
BGH, Urteil vom 15. März 2005 – VI ZR 356/03 - Habe ich grad gefunden. Danach sind die §§ 33 ff. LuftVG nicht auf Insassen anwendbar. Im Urteil setzt sich der BGH auch mit dem Beförderungsvertrag an; vgl. Rn. 18
Super vielen Dank für die vielen Tipps !!! Also käme dann Gefälligkeit ivm 280 in Betracht bzw 823/8344 und das Problem der Haftungsbeschränkkung wobei bei letzterem nur für Vorsatz bzw grober flk gilt:?
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Ansprüche gegen Erben - von Nrw - 12.08.2021, 10:50
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