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Klausuren März 2013
Aleksandra
Unregistered
 
#6
08.04.2013, 09:14
Am 6.02. gegen 18 Uhr ging auf der Leitstelle in Düsseldorf ein Anruf ein. Der anonyme Anrufer teilte mit, dass er gerade eine Frau in der Wohnung in Düsseldorf getötet hatte. Er hat sich aber korrigiert und gesagt, dass diese noch lebe, aber schwer verletzt sei und verbluten werde, wenn die Hilfe schnell käme. Danach hat er aufgelegt. Als die Beamten am Ort eintrafen, waren schon zwei weitere Streifen und ein Rettungswagen da. Es stelle sich heraus, dass ein Beamter eine Frau schreien hörte und die verschlossene Tür aufbrechen musste. Als die Beamten in die Wohnung kamen, fanden sie in der Küche ein Frau am Boden mit Blut überströmt und einen Mann (Beschuldigten), der am Küchentisch regungslos saß und ein blutiges Messer in der Hand hielt. In einem anderen Zimmer saß eine weitere Frau, die an der Hand verletzt war und schrie. Der B ließ sich widerstandlos festnehmen. Das Messer, welches ein Küchenmesser war, wurde sichergestellt. Die Geschädigte AR wurde ins Krankenhaus eingeliefert, wo sie am gleichen Abend notoperiert wurde.
Bei der Zeugenvernehmung der Frau MH stellte sich heraus, dass sie die Freundin der AR ist. Der B war der Ex-Freund der AR. Im Jahr 2012 zerbrach die Beziehung, weil B sehr eifersüchtig war und Angst hatte, die AR zu verlieren. Er hat schon eine unglückliche Beziehung hinter sich gebracht und hatte eine 3-jährige Tochter. Nach der Trennung verfolgte der B die AR und bombardierte sie mit den Anrufen. Später hat er aufgehört. Als die AR eine neue Beziehung mit dem Polizisten vH anfing, ging der Terror weiter. Am 6.02. war AR bei MH, als es an der Tür klingelte. die MH machte auf. B stand vor der Tür und wollte mit AR reden. Er wirkte ruhig. die MH ließ ihn rein und ging ins Wohnzimmer, weil sie das Gefühl hatte, dass das Gespräch ruhig verlaufen wird. Kurze Zeit später hörte sie, wie die Tür zuknallte. Sie ging in die Küche und AR sagte ihr, dass der B jetzt alles verstanden haben müsste. Keine 5 Minuten später klingelte es wieder. B stand in der Tür. MH wollte ihn nicht rein lassen. Da zog er das Messer aus der Jackentasche und stürmte die Wohnung. Dabei verletzt er die MH an der Hand. Sie war so fassungslos, dass sie nichts unternommen hatte. Als sie in die Küche kam, sah sie AR auf dem Boden liegen. B saß auf ihr und hat auf die wild eingestochen. Dabei sagte er "Jetzt bringe in da zu Ende, ich töte dich Schlampe." Als AR sich nicht mehr rührte, ließ er von ihr ab und setzte sich an den Küchentisch. Dabei sagte er, dass "die Schlampe jetzt tot ist." Danach holte er das Handy raus und rief die Leitstelle.
Der Arzt der Uniklinik, der die AR operierte, teilte mit, dass die OP gut verlaufen sei und die AR außer Lebensgefahr sei. Sie hatte 12 Stiche in der Brust, Bauch, Hals und dem rechten Oberarm. Die meisten werden auch gut verheilen und keine Narben hinterlassen. Nur der Stich in den Bauch war so schwer, dass sie die Bauchhöhle öffnen mussten und diese später zunähen. Dabei wird eine ca. 10 cm große Narbe unter dem Bauchnabel verbleiben.
Die AR hat die Aussage der MH bestätigt. Weiterhin sagte sie, dass sie ihren Freund, vH, seit Tagen nicht erreichen kann. Sie habe Angst um ihn, obwohl B keine Drohungen gegen ihn geäußert hatte. die Polizei versuchte den vH vergeblich zu erreichen. Am 11.02. fanden die Spaziergänger in der Nähe der Oberkasselerbrücke ein männliche Leiche. Es handelte sich um vH. Die Autopsie hat ergeben, dass er ein Hämatom am rechten Auge hatte. Als er den Schlag abbekommen hatte, schlug sein Kopf schwer nach hinten und dabei erfolgte eine Blutung im Basisbereich des Gehirns, die zum sofortigen Hirntot führte. diese folge sei eine medizinische Rarität, da normalerweise die Halsmuskeln reflexartig versteifen und so den Kopf beim Schlag schützen. Diese Abweichung kann darauf beruhen, dass der vH eine BAK von 1,3 bis 1,5 hatte.
Der B wurde daraufhin vernommen. Er wurde belehrt über sein Schweigerecht und Recht auf einen Anwalt. Er sagte er sei Hartz 4 Empfänger und habe kein Geld für einen Anwalt. Danach sagte er, dass er nichts mit der Leiche m Rheinufer zu tun hatte. Als ihm vorgehalten wurde, dass der Fundort ihm nicht benannt wurde, hat er alle weiteren Auskünfte verweigert. Daraufhin wurde seine Wohnung mit zwei Spürhunden durchsucht. Diese fanden Leichengeruch am Kopf der Bettes und an der Jacke des B. Bei dem Verlassen der Wohnung wurden die Beamten von einem älteren Herrn angesprochen, er wollte wissen, ob es um den Polizisten handelte, der tot sei. Als sie weiter nachfragten, eilte der Mann weg. Bei der amtlichen Zeugenvernehmung wollte er zunächst nichts sagen, weil er vor dem B Angst hatte. Danach sagten die Beamten, dass er als Zeuge die Wahrheit sagen muss. Wenn er das nicht macht, macht er sich strafbar und kann sogar ins Knast gehen. Dann ist er den Verbrechern näher, als er denken kann. Daraufhin hat der Zeuge erzählt, dass er am 5.02. den Polizisten beobachtet hatte, wie dieser zum Haus des B gelaufen sei. Dabei war er wohl betrunken, da er leicht wankte. Den Polizisten kannte er, da dieser ein paar Tage zuvor in seiner Uniform nach dem B nachfragte. Der vH stand hinter einem Auto. Als der B gegen 22 Uhr kam, haben sich die Männer unterhalten. Worüber, weiss der Zeuge nicht. Es war wohl eine hitzige Diskussion. Das konnte man an der Gestik sehen. Sie schubsten sich auch gegenseitig. Danach schlug der blonde Mann (B) dem vH ins Gesicht mit der Faust. Der vH sackte zusammen. Der B schaute ich um, hebte den vH auf und schleppte ihn ins Haus. Ob der vH das Haus verließ, wusste der Zeuge nicht. Er konnte den Mann auch nur beschreiben, weil es zu dunkel war und er das Gesicht nicht sehen konnte.
Es gab dann noch ein Schreiben des Anwalts, der sich zum Pflichtverteidiger bestellte. Dabei widersprach er der Verwertung der Aussage des Zeugen, da diese unter Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden entstand. Er widersprach auch der Verwertung der Aussage des B, da dieser auch als Mittelloser ein Recht auf Anwalt hatte. Es ist seit Jahren gängige Praxis, dass es einen Anwaltsdienst für Mittellose in Düsseldorf gibt und die Polizei weiss auch davon.
Die §§ 158, 238, 240 und 123 StGB waren nicht zu prüfen.
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