08.04.2013, 09:13
Der Mandant begehrt die Überprüfung der Erfolgsaussichten der Berufung.
Er ist Pferdezüchter und Eigentümer des Pferdes. Der Beklagte, der auch ein eigenes Pferd im gleichen Stall stehen hat und ein Berufsreiter ist, fragte im Jahr 2011 bei dem Stallinhaber nach, ob er das Pferd des Mandanten für das Reitturnier in Italien ausleihen könnte, da sein eigenes Pferd verletzt war. Der S sagte ihm, er muss den Mandanten fragen, da dieser der Eigentümer ist. Nachdem der Mandant damit einverstanden war, vereinbarte des S für den Mandanten und der Beklagte einen Vertag. Der Beklagte musste dabei die Kosten des Turniers selber tragen, durfte aber im Fall der Auszahlung des Preisgeldes die Turnierkosten verrechnen. Im Übrigen würden die Regeln über Reitsport (FEI) einbezogen. Im Art. 128 steht, dass die Gewinngelder dem Eigentümer des Pferdes gehören. Die Reiter erhalten Pokale, wenn diese auch für reiter vorgesehen sind.
Nachdem der Beklagte erfolgreich das Turnier gewann und das Pferd zurück brachte, hat der Mandant erfahren, dass dem Beklagten ein Preisgeld iHv 31.500€ bar ausgezahlt wurde. Er forderte den Beklagten das Geld herauszugeben. Der Beklagte weigerte sich. Der Kläger hat die Klage vor dem LG Paderborn erhoben. Er hat vorgetragen, dass der Beklagte auch schon im Jahr 2010 von ihm ein Pferd geliehen hatte und auch da die FEI galten. Weiterhin ist es auch Gewohnheit, dass die Reiter für die Eigentümer die Preisgelder erhalten und diese dann an die Eigentümer weitergeben, da Eigentümer regelmäßig nicht an den Turnieren Teil nehmen. Der Kläger habe zwar das Pferd irgendwann an Frau v.B. verkauft, aber im Jahr 2010 dieses wieder zurück gekauft und bei dem S untergebracht.
Der Beklagte meinte, dass die Klage unzulässig sei. Er sei israelischer Staatsangehöriger und deswegen israelische Gerichte für den Streit zuständig. Weiterhin sei er in ein anderes Gerichtsbezirk am Tag der Klageerwiderung umgezogen. Der Beklagte hat auch vorgetragen, die FEI waren in die Vereinbarung nicht mit einbezogen. Weiterhin stehe ihm das Geld zu, da er der Eigentümer sei. Kurz nachdem er wieder zurück war, habe er das Pferd von S gekauft. Hilfsweise rechne er mit der Forderung bzgl. der Turnierkosten auf. Weiterhin rechne er mit der Forderung aufgrund der Wertsteigerung des Pferdes auf. Er habe durch die Teilnahme am Turnier die Qualität des Pferdes gesteigert und das Pferd sei jetzt deutlich viel mehr wert. Der Mandant hat vorgetragen, dass der Beklagte das Pferd vor dem Wettbewerb nicht zusätzlich beritten habe und das Pferd schon vor dem Turnier die Qualität besaß.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Dem Kläger stehe kein Anspruch zu, weil keine AGL ersichtlich ist.
Das Urteil wurde dem Mandanten persönlich am 7.02.13 zugestellt. Seiner Anwältin hat er das Urteil am 19.02.13 vorgelegt. Sie hat ihm geraten, sich mit dem Urteil abzufinden, weil die Berufung aussichtslos ist. Der Mandant hat ihr darauf das Mandat gekündigt.
Als praktischer Teil war entweder die Berufungsbegründungsschrift oder ein Schreiben an den Mandanten zu fertigen.
Er ist Pferdezüchter und Eigentümer des Pferdes. Der Beklagte, der auch ein eigenes Pferd im gleichen Stall stehen hat und ein Berufsreiter ist, fragte im Jahr 2011 bei dem Stallinhaber nach, ob er das Pferd des Mandanten für das Reitturnier in Italien ausleihen könnte, da sein eigenes Pferd verletzt war. Der S sagte ihm, er muss den Mandanten fragen, da dieser der Eigentümer ist. Nachdem der Mandant damit einverstanden war, vereinbarte des S für den Mandanten und der Beklagte einen Vertag. Der Beklagte musste dabei die Kosten des Turniers selber tragen, durfte aber im Fall der Auszahlung des Preisgeldes die Turnierkosten verrechnen. Im Übrigen würden die Regeln über Reitsport (FEI) einbezogen. Im Art. 128 steht, dass die Gewinngelder dem Eigentümer des Pferdes gehören. Die Reiter erhalten Pokale, wenn diese auch für reiter vorgesehen sind.
Nachdem der Beklagte erfolgreich das Turnier gewann und das Pferd zurück brachte, hat der Mandant erfahren, dass dem Beklagten ein Preisgeld iHv 31.500€ bar ausgezahlt wurde. Er forderte den Beklagten das Geld herauszugeben. Der Beklagte weigerte sich. Der Kläger hat die Klage vor dem LG Paderborn erhoben. Er hat vorgetragen, dass der Beklagte auch schon im Jahr 2010 von ihm ein Pferd geliehen hatte und auch da die FEI galten. Weiterhin ist es auch Gewohnheit, dass die Reiter für die Eigentümer die Preisgelder erhalten und diese dann an die Eigentümer weitergeben, da Eigentümer regelmäßig nicht an den Turnieren Teil nehmen. Der Kläger habe zwar das Pferd irgendwann an Frau v.B. verkauft, aber im Jahr 2010 dieses wieder zurück gekauft und bei dem S untergebracht.
Der Beklagte meinte, dass die Klage unzulässig sei. Er sei israelischer Staatsangehöriger und deswegen israelische Gerichte für den Streit zuständig. Weiterhin sei er in ein anderes Gerichtsbezirk am Tag der Klageerwiderung umgezogen. Der Beklagte hat auch vorgetragen, die FEI waren in die Vereinbarung nicht mit einbezogen. Weiterhin stehe ihm das Geld zu, da er der Eigentümer sei. Kurz nachdem er wieder zurück war, habe er das Pferd von S gekauft. Hilfsweise rechne er mit der Forderung bzgl. der Turnierkosten auf. Weiterhin rechne er mit der Forderung aufgrund der Wertsteigerung des Pferdes auf. Er habe durch die Teilnahme am Turnier die Qualität des Pferdes gesteigert und das Pferd sei jetzt deutlich viel mehr wert. Der Mandant hat vorgetragen, dass der Beklagte das Pferd vor dem Wettbewerb nicht zusätzlich beritten habe und das Pferd schon vor dem Turnier die Qualität besaß.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Dem Kläger stehe kein Anspruch zu, weil keine AGL ersichtlich ist.
Das Urteil wurde dem Mandanten persönlich am 7.02.13 zugestellt. Seiner Anwältin hat er das Urteil am 19.02.13 vorgelegt. Sie hat ihm geraten, sich mit dem Urteil abzufinden, weil die Berufung aussichtslos ist. Der Mandant hat ihr darauf das Mandat gekündigt.
Als praktischer Teil war entweder die Berufungsbegründungsschrift oder ein Schreiben an den Mandanten zu fertigen.
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RE: Klausuren März 2013 - von Examen-im-Mai - 08.04.2013, 15:55