21.07.2021, 15:36
(21.07.2021, 13:48)guga schrieb:Leider allenfalls im Ansatz ein bisschen richtig, was der Gast geschrieben hat. Die Rechtsprechung des BAG betrifft die Beitragsbemessungsrenze bei der gesetzlichen Rentenversicherung (nicht Krankenversicherung) und die liegt bei knapp über 85k. Die 60k der gesetzlichen Krankenkasse ist völlig irrelevant. Und das Arbeitszeitgesetz, das Höchstarbeitszeiten festlegt, gilt unabhängig von der Höchstgrenze der gRV. D.h. mehr als 10h sind auch in der GK rechtlich unzulässig und man kann entsprechend gehen, selbst wenn der Partner etwas anderes sagt. Und dauerhaft 50h (5x10) sind ebenfalls unzulässig.(21.07.2021, 13:33)Grottentroll schrieb:(21.07.2021, 01:35)Gast schrieb: Was zahlen sie dir denn? Wenn es unter der Versicherungspflichtgrenze (ca. 60 k) liegt kannst du ja nach 8 Std. + Mittagspause gehen. Würde dann nur ne halbe Std. Mittagspause machen oder muss man ne ganze?
Was hat die Versicherungspflichtgrenze mit den Arbeitszeiten zu tun?
BAG und Überstundenausgleich und so.
Das BAG hat nur mal festgestellt, dass bei Verdienst über der BBG der Rentenversicherung eine vertragliche Abgeltung der Überstunden mit dem Gehalt zulässig sein kann. Mehr als die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten dürfen das aber rechtlich trotzdem nicht sein.
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