08.04.2013, 09:10
[/font]Es geht um anwaltliche Beratung aus Beklagtensicht. Der Mandant ist ein Architekt, der mit dem Kläger einen Vollarchitektenvertrag im Jahr 2006 geschlossen hatte. Es ging um den Bau des Hauses in Düsseldorf. In den Vertag wurden die HOAI mit einbezogen. Der Mandant beauftragte mit der Ausführung der Außenabdichtungsarbeiten die MFG GmbH. Er erklärte den Mitarbeitern die Vorgehensweise und noch bevor es mit der Arbeiten begonnen wurde, fuhr der Mandant für 14 Tage in den Urlaub. Nachdem der Bau fertig war, wurden die Arbeiten durch den Kläger zunächst der MFG GmbH abgenommen. Am 20.05.2008 wurde dann der Mandant bezahlt und auch seine Tätigkeit abgenommen. Kurze Zeit später beschwerte sich der Kläger über die Feuchtigkeit im Keller.
Im Jahr 2008 verklagte er die MFG GmbH auf Zahlung von 32.000 € wegen Mängelbeseitigung. Es gab eine Sachverständigenuntersuchung am Haus, die feststellte, dass die vorgeschriebene Mindestabdichtung von 3 mm unterschritten wurde und durchgehend 1-2 mm ist. Die neue fachmännische Außenabdichtung würde 34.000 € brutto kosten. Während des Prozesses verkündete der Kläger dem Mandanten den Streit. Die Begründung war, dass es einen Vertrag zwischen dem Kläger und dem Streitverkündungsempfänger gab und dieser seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Wenn die MFG GmbH zur Zahlung verurteilt wird, so haftet auch der Streitverkündungsempfänger, also der Mandant, mit der GmbH gesamtschuldnerisch ggü. dem Kläger. Trotz Bedenken bzgl. der Wirksamkeit der Streitverkündung ist der Mandant dem Streit auf Seiten des Klägers beigetreten. Die GmbH wurde dann zur Zahlung verurteilt. Er forderte die GmbH und den Mandanten auf, die Mängel zu beseitigen. Da sie nicht tätig geworden sind, hat er einen Dritten mit der Beseitigung beauftrag und dafür 52.300 € bezahlt. Die Vollstreckung bei der GmbH war erfolglos.
Jetzt hat der Kläger gegen den Mandanten eine Klage auf Zahlung von 52.300 € erhoben. Der Mandant hat die Verteidigungsbereitschaft angezeigt, es erging aber ein VU am 18.02.13 gegen ihn. Zustellung an ihn am 22.02.12, ab den Klägervertreter am 23.02.13.
Der Mandant möchte sich gegen den VU wehren. Er meint, er könne doch nicht 24 Stunden die Arbeiten überwachen. Urlaub sei doch wohl ihm gestattet. Weiterhin bestreitet er die Mängel der Abdichtung. Der Sachverständige habe falsch die Dichte gemessen. Er sei sich sicher, dass die Abdichtung 5 mm sei. Weiterhin sei der Anspruch zu hoch. Er habe drei Angebote eingeholt und sie belaufen sich alle auf 41.000 €. Dazu kann ihm doch nicht ein Strick daraus gedreht werden, dass er dem vorherigen Streit beigetreten ist.
Weiterhin möchte er wissen, ob er gegen die GmbH vorgehen kann, wenn er zur Zahlung oder zur teilweisen Zahlung verurteilt wird. Begutachtungszeitpunkt ist 11.03.13. Der Klausur war ein Auszug aus § 15 HOAI beigefügt.
Im Jahr 2008 verklagte er die MFG GmbH auf Zahlung von 32.000 € wegen Mängelbeseitigung. Es gab eine Sachverständigenuntersuchung am Haus, die feststellte, dass die vorgeschriebene Mindestabdichtung von 3 mm unterschritten wurde und durchgehend 1-2 mm ist. Die neue fachmännische Außenabdichtung würde 34.000 € brutto kosten. Während des Prozesses verkündete der Kläger dem Mandanten den Streit. Die Begründung war, dass es einen Vertrag zwischen dem Kläger und dem Streitverkündungsempfänger gab und dieser seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Wenn die MFG GmbH zur Zahlung verurteilt wird, so haftet auch der Streitverkündungsempfänger, also der Mandant, mit der GmbH gesamtschuldnerisch ggü. dem Kläger. Trotz Bedenken bzgl. der Wirksamkeit der Streitverkündung ist der Mandant dem Streit auf Seiten des Klägers beigetreten. Die GmbH wurde dann zur Zahlung verurteilt. Er forderte die GmbH und den Mandanten auf, die Mängel zu beseitigen. Da sie nicht tätig geworden sind, hat er einen Dritten mit der Beseitigung beauftrag und dafür 52.300 € bezahlt. Die Vollstreckung bei der GmbH war erfolglos.
Jetzt hat der Kläger gegen den Mandanten eine Klage auf Zahlung von 52.300 € erhoben. Der Mandant hat die Verteidigungsbereitschaft angezeigt, es erging aber ein VU am 18.02.13 gegen ihn. Zustellung an ihn am 22.02.12, ab den Klägervertreter am 23.02.13.
Der Mandant möchte sich gegen den VU wehren. Er meint, er könne doch nicht 24 Stunden die Arbeiten überwachen. Urlaub sei doch wohl ihm gestattet. Weiterhin bestreitet er die Mängel der Abdichtung. Der Sachverständige habe falsch die Dichte gemessen. Er sei sich sicher, dass die Abdichtung 5 mm sei. Weiterhin sei der Anspruch zu hoch. Er habe drei Angebote eingeholt und sie belaufen sich alle auf 41.000 €. Dazu kann ihm doch nicht ein Strick daraus gedreht werden, dass er dem vorherigen Streit beigetreten ist.
Weiterhin möchte er wissen, ob er gegen die GmbH vorgehen kann, wenn er zur Zahlung oder zur teilweisen Zahlung verurteilt wird. Begutachtungszeitpunkt ist 11.03.13. Der Klausur war ein Auszug aus § 15 HOAI beigefügt.
Nachrichten in diesem Thema
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RE: Klausuren März 2013 - von Examen-im-Mai - 08.04.2013, 15:55