19.07.2021, 13:37
In der Vergangenheit gab es (in NRW?) diese Auszahlungen. Die hat ein ehemaliger Referendar sich aber gerichtlich erstitten, ich glaube inklusive Vorlage beim EuGH. Wenn ich es richtig in Erinnerung habe, dann war bis dahin nämlich kein Hinweis darauf erfolgt, dass der Urlaub verfällt, wenn nicht rechtzeitig in Anspruch genommen. Der Fehler wurde nun ja behoben.
Interessant finde ich als arbeitsrechtlicher Laie nur noch, dass (in NRW) die oben genannte Beschränkung der Urlaubstage für einzelne Stationen gelten soll. Zum Ende des Refs (Wahlstation) sollen nämlich zB nur noch 2 Wochen (10 Tage) Urlaub genommen werden können. Weiß jemand von den arbeitsrechtlich Blesenen hier, ob solche Vorgaben zulässig sind bzw. sie etwas an dem Auszahlungsanspruch ändern? Angenommen ich habe zu Beginn der Wahlstation noch 4 Wochen Urlaub. Die könnte ich zeitlich gesehen noch alle nehmen. Nur macht der Arbeitgeber/Dienstherr das nicht mit und will in der Wahlstation kategorisch nur 2 Wochen gewähren.
Rettet NRW sich dadurch, dass die von Anfang an darauf hingewiesen haben, in der Wahlstation nur 2 Wochen zu gewähren und dass man den Rest doch bitte vorher nehmen solle? Legt man den Fokus ganz eng, dann besteht hier am Ende doch noch Urlaubsanspruch, bei dem der zeitlich auch noch mögliche und auch beantragte Urlaub schlichtweg nicht genehmigt wird. Für sich genommen scheint mir das ein klassischer Fall des Auszahlungsanspruchs zu sein.
Interessant finde ich als arbeitsrechtlicher Laie nur noch, dass (in NRW) die oben genannte Beschränkung der Urlaubstage für einzelne Stationen gelten soll. Zum Ende des Refs (Wahlstation) sollen nämlich zB nur noch 2 Wochen (10 Tage) Urlaub genommen werden können. Weiß jemand von den arbeitsrechtlich Blesenen hier, ob solche Vorgaben zulässig sind bzw. sie etwas an dem Auszahlungsanspruch ändern? Angenommen ich habe zu Beginn der Wahlstation noch 4 Wochen Urlaub. Die könnte ich zeitlich gesehen noch alle nehmen. Nur macht der Arbeitgeber/Dienstherr das nicht mit und will in der Wahlstation kategorisch nur 2 Wochen gewähren.
Rettet NRW sich dadurch, dass die von Anfang an darauf hingewiesen haben, in der Wahlstation nur 2 Wochen zu gewähren und dass man den Rest doch bitte vorher nehmen solle? Legt man den Fokus ganz eng, dann besteht hier am Ende doch noch Urlaubsanspruch, bei dem der zeitlich auch noch mögliche und auch beantragte Urlaub schlichtweg nicht genehmigt wird. Für sich genommen scheint mir das ein klassischer Fall des Auszahlungsanspruchs zu sein.
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Urlaubsabgeltung - von Gast - 18.07.2021, 20:06
RE: Überstunden - von Ref64 - 18.07.2021, 21:14
RE: Überstunden - von Jop - 18.07.2021, 21:38
RE: Überstunden - von HerrKules - 19.07.2021, 09:22
RE: Überstunden - von GAsst - 18.07.2021, 21:41
RE: Überstunden - von Gast - 18.07.2021, 22:59
RE: Überstunden - von Gast - 19.07.2021, 11:11
RE: Überstunden - von Gast - 19.07.2021, 07:22
RE: Urlaubsabgeltung - von Gast - 19.07.2021, 13:37
RE: Urlaubsabgeltung - von Gast - 19.07.2021, 14:43

