17.07.2021, 10:20
(17.07.2021, 09:56)Gast326 schrieb: In diesem Zusammenhang muss nur beachtet werden, dass nach erfolgter Verbeamtung im gD ein Wechsel in den hD - jedenfalls theoretisch - nicht einfach durch eine erfolgreiche Bewerbung auf eine hD-Stelle erfolgen kann. Vielmehr ist dafür ein formelles Aufstiegsverfahrens erforderlich. Nennt sich „Laufbahnfalle“.
Das heißt aber natürlich nicht, dass das in der Praxis nicht auch anders gelebt werden kann und du dann einfach trotzdem eine A13 Urkunde bekommen würdest! Ich würde das aber definitiv ansprechen.
Ist das denn wirklich so? Man verliert die Befähigung zum hD ja nicht dadurch...
Siehe LbVO RLP (wahrscheinlich ähnlich in anderen Bundesländern).
§ 27
Höhere Qualifikation
(1) Beamtinnen und Beamten, die die für das dritte oder vierte Einstiegsamt erforderliche Hochschulbildung erworben haben, kann das jeweilige Einstiegsamt verliehen werden, wenn sie an einem auf einer Stellenausschreibung beruhenden Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben und
1.
die vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit abgeleistet haben oder
2.
an einem für das jeweilige Einstiegsamt eingerichteten Vorbereitungsdienst teilgenommen und die vorgeschriebene Laufbahnprüfung bestanden haben.
Die Beamtinnen und Beamten verbleiben bis zur Verleihung des neuen Einstiegsamtes in ihrer bisherigen Rechtsstellung. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 LBG bleibt unberührt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Verleihung des auf das jeweilige Einstiegsamt folgenden Beförderungsamtes der Besoldungsgruppe 10 oder 14 der Besoldungsordnung A, wenn die Beamtin oder der Beamte das jeweilige Einstiegsamt bereits im Rahmen des § 5 erreicht hat.
(3) Auf Beamtinnen und Beamte, die eine rechtswissenschaftliche Hochschulausbildung besitzen, findet Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 keine Anwendung.
So wie ich das als völlig unbedarft im Beamtenrecht lese, braucht es als Volljurist also nur die erfolgreiche Teilnahme am Ausschreibungsverfahren, oder übersehe ich da etwas?
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