08.04.2013, 09:04
[/font]Der Kläger ist der Halter eines PKW, den er zur Sicherung des Darlehensvertrages an die Volkswagenbank übereignet hat. In dem § 1 des D-Vertrages ist geregelt, dass der Darlehensnehmer für den ordnungsgemäßen Zustand und die Reparaturen an dem PKW verantwortlich ist.
Die Ehefrau ist mit dem PKW in Ochtrup unterwegs und hat einen Unfall. Nach ihren Angaben fährt sie auf einer Geradeausspur. An der kommenden Kreuzung möchte sie links abbiegen. Aus diesem Grund wechselt sie bei dem Beginn der Linksabbiegerspur auf diese. Als sie weiter fährt, schert plötzlich das Fahrzeug der Beklagten ohne zu blinken über durchgezogene Linie nach links aus. Wollte auch wohl abbiegen. Es kommt zur Kollision. Die ganze rechte Seite des klägerischen PKWs ist beschädigt. Er bestellt einen Gutachter und dieser macht einen Kostenvoranschlag für die Reparaturen iHv 1800- netto. Diese macht jetzt der Kläger im Namen der Bank als Eigentümerin des PKW geltend. Die Bank hat ihn dazu ausdrücklich ermächtigt. Dazu verlangt er für sich 175 € Gutachterkosten und 25 € Auslagenpauschale.
Die Beklagten sind Versicherung (B1), Halter des anderen PKW (B2) und Fahrer (B3).
Sie rügen die Zulässigkeit der Klage, da der Kläger die Ansprüche der Bank nicht einklagen darf. Er habe kein eigenes schutzwürdiges Interesse und es sei rechtsmissbräuchlich, da sie die Einwendungen, die sie ggü. dem Kläger als Halter vorhalten können, jetzt nicht erheben können (irgendwie so. Es war leider ein Satz, der über 7 Zeilen ging und sehr missverständlich formuliert war). Außerdem habe sich der Unfall anders ereignet: B2 und B3 sind auf der Geradeausspur gefahren. Bei Beginn der Linksabbiegerspur ist B3 auf die Spur gefahren. Die Ehefrau, die Drittwiderbeklagte ist, ist wohl hinter ihm gefahren. Noch bevor die Linkabbiegerspur begonnen hat, ist sie auf die Gegenfahrbahn gefahren, um B3 zu überholen. So ist es zur Kollision gekommen. Vollständiges Verschulden der Drittwiderbeklagten. Für den B3 war der Unfall ein unabwendbares Ereignis. Den Anspruch auf Gutachterkosten hat der Kläger nicht, weil das Gutachten nicht erforderlich war. Der Mitarbeiter der B1 hat ihm nach dem Unfall mitgeteilt, dass die B1 eigenes Gutachten erstellen lässt. Die Kosten der Reparatur sind unverhältnismäßig. Die Auslagenpauschale ist nicht konkretisiert. Hilfswiederklagend, für den Fall, dass sie doch haften, beantragen sie festzustellen, dass der Kläger und die Drittwiderbeklagte verpflichtet sind, in Höhe ihrer Haftungsquote aus dem ausgeurteilten Betrag sie ggü. der Bank freizustellen.
Der Kläger sagt, dass die Feststellungsklage unzulässig ist, weil kein Feststellungsinteresse besteht. Leistungsklage hat Vorrang und die Bezifferung des Antrags ist möglich. Die B's tragen vor, sie müssen noch klären, ob und welche Ansprüche ihnen gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagte zustehen.
Es gibt eine mündliche Verhandlung. Die Drittwiderbeklagte Weiß nicht mehr, ob B3 geblinkt hat oder nicht. Ihr Spur war frei. Auf der Geradeausspur standen 3 Autos an der Ampel. Ob der B 3 schon stand, oder noch rollte, weiß sie nicht mehr. B2 hat gesagt, er habe nicht mitbekommen. Aber an der Unfallstelle habe die Drittwiderbeklagte den Überholvorgang zugegeben und sich entschuldigt. Der Kläger stellt den Überholvorgang als unglaubwürdig da. Es wird ein Sachverständigengutachten vom Gericht eingeholt. Der besagt, dass es zwar eine Kollision gab, aber die Unfallursache kann nicht festgestellt werden. Beide Varianten sind möglich. Die Parteien haben sich zum Gutachten nicht mehr geäußert. Die Entscheidung ergeht im schriftlichen Verfahren.
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Die Ehefrau ist mit dem PKW in Ochtrup unterwegs und hat einen Unfall. Nach ihren Angaben fährt sie auf einer Geradeausspur. An der kommenden Kreuzung möchte sie links abbiegen. Aus diesem Grund wechselt sie bei dem Beginn der Linksabbiegerspur auf diese. Als sie weiter fährt, schert plötzlich das Fahrzeug der Beklagten ohne zu blinken über durchgezogene Linie nach links aus. Wollte auch wohl abbiegen. Es kommt zur Kollision. Die ganze rechte Seite des klägerischen PKWs ist beschädigt. Er bestellt einen Gutachter und dieser macht einen Kostenvoranschlag für die Reparaturen iHv 1800- netto. Diese macht jetzt der Kläger im Namen der Bank als Eigentümerin des PKW geltend. Die Bank hat ihn dazu ausdrücklich ermächtigt. Dazu verlangt er für sich 175 € Gutachterkosten und 25 € Auslagenpauschale.
Die Beklagten sind Versicherung (B1), Halter des anderen PKW (B2) und Fahrer (B3).
Sie rügen die Zulässigkeit der Klage, da der Kläger die Ansprüche der Bank nicht einklagen darf. Er habe kein eigenes schutzwürdiges Interesse und es sei rechtsmissbräuchlich, da sie die Einwendungen, die sie ggü. dem Kläger als Halter vorhalten können, jetzt nicht erheben können (irgendwie so. Es war leider ein Satz, der über 7 Zeilen ging und sehr missverständlich formuliert war). Außerdem habe sich der Unfall anders ereignet: B2 und B3 sind auf der Geradeausspur gefahren. Bei Beginn der Linksabbiegerspur ist B3 auf die Spur gefahren. Die Ehefrau, die Drittwiderbeklagte ist, ist wohl hinter ihm gefahren. Noch bevor die Linkabbiegerspur begonnen hat, ist sie auf die Gegenfahrbahn gefahren, um B3 zu überholen. So ist es zur Kollision gekommen. Vollständiges Verschulden der Drittwiderbeklagten. Für den B3 war der Unfall ein unabwendbares Ereignis. Den Anspruch auf Gutachterkosten hat der Kläger nicht, weil das Gutachten nicht erforderlich war. Der Mitarbeiter der B1 hat ihm nach dem Unfall mitgeteilt, dass die B1 eigenes Gutachten erstellen lässt. Die Kosten der Reparatur sind unverhältnismäßig. Die Auslagenpauschale ist nicht konkretisiert. Hilfswiederklagend, für den Fall, dass sie doch haften, beantragen sie festzustellen, dass der Kläger und die Drittwiderbeklagte verpflichtet sind, in Höhe ihrer Haftungsquote aus dem ausgeurteilten Betrag sie ggü. der Bank freizustellen.
Der Kläger sagt, dass die Feststellungsklage unzulässig ist, weil kein Feststellungsinteresse besteht. Leistungsklage hat Vorrang und die Bezifferung des Antrags ist möglich. Die B's tragen vor, sie müssen noch klären, ob und welche Ansprüche ihnen gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagte zustehen.
Es gibt eine mündliche Verhandlung. Die Drittwiderbeklagte Weiß nicht mehr, ob B3 geblinkt hat oder nicht. Ihr Spur war frei. Auf der Geradeausspur standen 3 Autos an der Ampel. Ob der B 3 schon stand, oder noch rollte, weiß sie nicht mehr. B2 hat gesagt, er habe nicht mitbekommen. Aber an der Unfallstelle habe die Drittwiderbeklagte den Überholvorgang zugegeben und sich entschuldigt. Der Kläger stellt den Überholvorgang als unglaubwürdig da. Es wird ein Sachverständigengutachten vom Gericht eingeholt. Der besagt, dass es zwar eine Kollision gab, aber die Unfallursache kann nicht festgestellt werden. Beide Varianten sind möglich. Die Parteien haben sich zum Gutachten nicht mehr geäußert. Die Entscheidung ergeht im schriftlichen Verfahren.
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