20.03.2018, 18:18
Kurze Zwischenfrage, bist du dir sicher, dass es sich um eine prozessuale Tat handelt? Für mich heißt es nach deiner Schilderung, dass, gäbe es keine Beweisschwierigkeiten, beide Tathandlungen in Tatmehrheit zueinander stünden?
Kurzer Zitateinwurf zur prozessualen Tat: Maßgeblich ist, ob die gesonderte Beurteilung der anderen Handlung bei natürlicher Betrachtungsweise als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs anzusehen wäre (BGHSt 13,21,26).
Also eine Verfahrenstrennung ist bei einer einheitlichen prozessualen Tat und einem BES nicht möglich. Was möchtest du denn da trennen? Wenn du das Gefühl hast, da ist durchaus Potential für eine Trennung, handelt es sich womöglich doch um zwei prozessuale Taten.
Davon ausgehend, dass eine prozessuale Tat vorliegt, machst du einen Vermerk, dass hinsichtlich des Tatvorwurfs (Gef KV) aus tatsächlichen Gründen kein hinreichender Tatverdacht besteht ... dabei aber keinesfalls 170 II 1 erwähnen, da du ja schon richtig festgestellt hat, dass man nur eine Tat im prozessualen Sinne insgesamt einstellen kann. Diesen Tatvorwurf muss man also nach dem Vermerk (Beweiswürdigung hier!) dann komplett unter den Tisch fallen lassen.
Den Rest machst du dann wie geplant über 153. Einfach alles schön im Vermerk darlegen, warum du was wie bewertest und dann eine einheitliche Abschlussentscheidung treffen.
Kurzer Zitateinwurf zur prozessualen Tat: Maßgeblich ist, ob die gesonderte Beurteilung der anderen Handlung bei natürlicher Betrachtungsweise als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs anzusehen wäre (BGHSt 13,21,26).
Also eine Verfahrenstrennung ist bei einer einheitlichen prozessualen Tat und einem BES nicht möglich. Was möchtest du denn da trennen? Wenn du das Gefühl hast, da ist durchaus Potential für eine Trennung, handelt es sich womöglich doch um zwei prozessuale Taten.
Davon ausgehend, dass eine prozessuale Tat vorliegt, machst du einen Vermerk, dass hinsichtlich des Tatvorwurfs (Gef KV) aus tatsächlichen Gründen kein hinreichender Tatverdacht besteht ... dabei aber keinesfalls 170 II 1 erwähnen, da du ja schon richtig festgestellt hat, dass man nur eine Tat im prozessualen Sinne insgesamt einstellen kann. Diesen Tatvorwurf muss man also nach dem Vermerk (Beweiswürdigung hier!) dann komplett unter den Tisch fallen lassen.
Den Rest machst du dann wie geplant über 153. Einfach alles schön im Vermerk darlegen, warum du was wie bewertest und dann eine einheitliche Abschlussentscheidung treffen.
Nachrichten in diesem Thema
Hilfe bei einer Abschlussverfügung - von NRW - 17.02.2018, 00:21
RE: Hilfe bei einer Abschlussverfügung - von Nrwg - 17.02.2018, 09:02
RE: Hilfe bei einer Abschlussverfügung - von NRW - 17.02.2018, 14:52
RE: Hilfe bei einer Abschlussverfügung - von BaWü - 17.03.2018, 10:33
RE: Hilfe bei einer Abschlussverfügung - von ? - 20.03.2018, 18:18