24.06.2021, 21:12
(24.06.2021, 18:26)Gast schrieb: Vielleicht bin ich ha blöd, aber:
Es wurde ein Vertrag geschlossen, der die Zahlungspflicht beinhaltet. Ist dieser Vertrag unbestritten? Dann ist ist Entstehung des Anspruchs bewiesen.
Ist der Anspruch untergegangen? Ist zB ein Rücktritt seitens des Beklagten erklärt worden? Wenn ja, wäre er beweisbelastet für die Voraussetzungen, insb. die Nichtleistung trotz Fristsetzung. Diese kann hier offenbar auch bewiesen werden. Ist kein Rücktritt erklärt worden, ist der Anspruch nicht untergegangen.
Ist er durchsetzbar? Ist zB Vorleistungspflicht des Verkäufers vereinbart worden, sprich: ein ZBR des Käufers? Wenn ja, ist der Beklagte hierfür wiederum beweisbelastet.
Ist keine Vorleistungspflicht vereinbart und kein Rücktritt erklärt worden, geht die Klage mE durch. Soll der Beklagte halt widerklage auf Lieferung erheben.
Ne, du bist nicht blöd, stimmt zum Großteil, was du sagst. Der Verkäufer muss erstmal nur den Vertragsschluss beweisen. Erhebt der Käufer dann aber die Einrede nach § 320 BGB, muss der der Verkäufer - will er die Einrede nicht geltend lassen - beweisen, dass er entweder erfüllt hat, sprich dem Käufer die Kaufsache übergeben wurde, oder der Käufer vorleistungspflichtig gewesen ist. Kann der Verkäufer das nicht beweisen, kommt es zu einem Zug um Zug Urteil; vgl. 322 BGB: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger [...] zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des [...].
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Beweislast Annahme Päckchen - von ScoobyDoo - 24.06.2021, 07:53
RE: Beweislast Annahme Päckchen - von Gast - 24.06.2021, 10:45
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