17.03.2018, 10:33
Hallo,
das Thema passt gerade auch super zu meinem Problem, ich bräuchte dringend einen Rat bei einer Abschlussverfügung.
Folgendes Problem:
Es handelt sich um ein Verfahren wegen Gefährlicher Körperverletzung. Weiterhin wurde auch eine (einfache) Körperverletzung begangen, hierfür wurde auch der erforderliche Strafantrag gestellt.
Die gefährliche Körperverletzung würde ich gerne mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO einstellen, weil es sich widersprechende Angaben der Beteiligten gibt, sodass sich der tatsächliche Vorgang nicht feststellen lässt, also Aussage gegen Aussage steht, keine Zeugen vorhanden sind und sich die Beteiligten auch wieder versöhnt haben, i.ü. die Verletzung minimal ist.
Hinsichtlich der Körperverletzung, übrigens eine kleine Bisswunde, würde ich wegen Geringfügigkeit nach § 153 Abs. 1 StPO einstellen.
So, jetzt zu meinem konkreten Problem: Es handelt sich hier um eine prozessuale Tat, die ich ja nur einheitlich einstellen kann, aber ich kann doch weder die eine Tat noch die andere unter dieselbe Norm packen.
Kann ich vielleicht hinsichtlich der 1. Tat wegen der Einstellung nach § 170 II einfach einen Vermerk machen? Oder muss ich das Verfahren trennen?
Es tut mir leid, aber ich stehe hier völlig auf dem Schlauch und kann leider auch nirgendwo etwas dazu finden. Falls es eine "dumme" Frage sein sollte entschuldige ich mich, es ist meine erste Verfügung und ich bin erst seit einer Woche in der Strafstation. Ich bin um jeden Rat dankbar.
Vielen Dank schon mal im Voraus!!
das Thema passt gerade auch super zu meinem Problem, ich bräuchte dringend einen Rat bei einer Abschlussverfügung.
Folgendes Problem:
Es handelt sich um ein Verfahren wegen Gefährlicher Körperverletzung. Weiterhin wurde auch eine (einfache) Körperverletzung begangen, hierfür wurde auch der erforderliche Strafantrag gestellt.
Die gefährliche Körperverletzung würde ich gerne mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO einstellen, weil es sich widersprechende Angaben der Beteiligten gibt, sodass sich der tatsächliche Vorgang nicht feststellen lässt, also Aussage gegen Aussage steht, keine Zeugen vorhanden sind und sich die Beteiligten auch wieder versöhnt haben, i.ü. die Verletzung minimal ist.
Hinsichtlich der Körperverletzung, übrigens eine kleine Bisswunde, würde ich wegen Geringfügigkeit nach § 153 Abs. 1 StPO einstellen.
So, jetzt zu meinem konkreten Problem: Es handelt sich hier um eine prozessuale Tat, die ich ja nur einheitlich einstellen kann, aber ich kann doch weder die eine Tat noch die andere unter dieselbe Norm packen.
Kann ich vielleicht hinsichtlich der 1. Tat wegen der Einstellung nach § 170 II einfach einen Vermerk machen? Oder muss ich das Verfahren trennen?
Es tut mir leid, aber ich stehe hier völlig auf dem Schlauch und kann leider auch nirgendwo etwas dazu finden. Falls es eine "dumme" Frage sein sollte entschuldige ich mich, es ist meine erste Verfügung und ich bin erst seit einer Woche in der Strafstation. Ich bin um jeden Rat dankbar.
Vielen Dank schon mal im Voraus!!
Nachrichten in diesem Thema
Hilfe bei einer Abschlussverfügung - von NRW - 17.02.2018, 00:21
RE: Hilfe bei einer Abschlussverfügung - von Nrwg - 17.02.2018, 09:02
RE: Hilfe bei einer Abschlussverfügung - von NRW - 17.02.2018, 14:52
RE: Hilfe bei einer Abschlussverfügung - von BaWü - 17.03.2018, 10:33
RE: Hilfe bei einer Abschlussverfügung - von ? - 20.03.2018, 18:18