17.06.2021, 15:56
(17.06.2021, 13:33)Gast schrieb: Hatte noch 861, 1007 I u. II, 823 ivm 249 und 812ff im Kopf.
Bis auf die 812er die mir zu abwegig waren habe ich jetzt alle abgelehnt weil überall etwas nicht vorgetragen wurde (da müsste dann wohl noch ein Hinweis ergehen oder?).
Ich glaube ich habe da gestern einfach zu lange dran gesessen und mehr Probleme gemacht als es gibt![]()
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Hatte den Gedanken dass sie ja ihr EIGENTUM will und nicht ihren BESITZ aber das sollte ja egal sein weil wichtig ist ja dass sie ihren Kram bekommt...
Aber nehmen wir mal an ein Besitzschutzanspruch könnte durchgehen, wäre es in Ordnung anzunehmen, dass dadurch, dass sie Beweise anbringt die ihr ET beweisen sollen aber max. für die Besitzerstellung reichen (KFZ Brief zB), schlüssig vorträgt dass sie Besitzerin ist?
Ich würde keine Besitzansprüche prüfen, wenn die Klägerin Herausgabe aus Eigentum verlangt, da es sich um unterschiedliche Rechtspositionen handelt. Es dürfte sich - wegen der unterschiedlichen Klagegründe - auch um unterschiedliche Streitgegenstände handeln; einen Herausgabeanspruch aus 985 BGB liegt in aller Regel ein anderer Lebenssachensachverhalt zu Grunde, als ein Anspruch aus § 861 BGB oder 812 BGB.
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Herausgabeklage - von Gast - 16.06.2021, 19:59
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