16.06.2021, 23:52
(16.06.2021, 22:40)Landvogt schrieb: Die unerledigte Vorverurteilung vom 10.10.2020 entfaltet Zäsurwirkung. Nur die Einzelstrafen zu Tat 1 und zu Tat 2 sind daher gesamtstrafenfähig.
(Eine ähnliche Konstellation kannst du in diesem Thread nachlesen)
Vielen Dank für den Link und die sehr gute Erklärung zur Zäsurwirkung. Ich fasse mal zusammen:
Urteil 1 vom 10.10.20 - Tatbegehung: 10.10.19
Urteil 2 vom 10.11.20 - Tatbegehung: 13.10.20
Urteil 3 vom 10.01.21 - Tatbegehung: 10.09.19
Wenn das Gericht die Tat aus Urteil 3 schon in Urteil 1 berücksichtigt hätte, gebe es Urteil 3 nicht. Wenn es Urteil 3 nicht gebe, könnte auch das Urteil 2 nicht in Urteil einbezogen werden. Hieraus würde ich schließen, dass eine Gesamtstrafenbildung aus den Einzelstrafen aus Urteil 1 und Urteil 3 möglich ist. Urteil 2 scheidet hingegen aus. Wäre das so richtig?
Nachrichten in diesem Thema
Frage zur Gesamtstrafenbildung - von Gast - 16.06.2021, 22:10
RE: Frage zur Gesamtstrafenbildung - von Landvogt - 16.06.2021, 22:40
RE: Frage zur Gesamtstrafenbildung - von Gast - 16.06.2021, 23:52
RE: Frage zur Gesamtstrafenbildung - von Landvogt - 17.06.2021, 08:12








