05.06.2021, 11:07
(05.06.2021, 10:38)Gast schrieb:(05.06.2021, 10:34)Gast schrieb: Wenn ich das richtig verstehe könnte es mit folgendem anschaulichen Beispiel vergleichbar sein:
A trifft auf B, C und D und sticht mit einem Klappmesser erst in Richtung B, dann in Richtung C und anschließend in Richtung D, welche alle ausweichen können.
Hier würde man 3 Fälle von versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit annehmen, die aufgrund des einheitlichen geschichtlichen Lebenssachverhalts eine prozessuale Tat darstellen. Ich würde alle drei Fälle dann auch so anklagen und nichts einstellen. Oder habe ich etwas falsch verstanden?
Genau. Wenn bspw. der erste Stich gerechtfertigt ist, die anderen nicht, klagst du 2 an und der dritte wird weder angeklagt noch eingestellt. In einem vermerk (in der Begleitverfügung) könnte /sollte man aber darstellen, warum das nicht angeklagt wird
Da war jemand schneller. So sehe ich es jetzt wie gesagt auch und in der Kommentarstelle ist es offenbar auch so empfohlen.
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Nach welcher Norm stelle ich hier ein...? - von Ratlos - 31.05.2021, 17:40
RE: Nach welcher Norm stelle ich hier ein...? - von Praktiker - 31.05.2021, 17:54
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