03.06.2021, 21:50
(03.06.2021, 13:11)Gast schrieb:(03.06.2021, 11:51)Gast schrieb: Hallo Leute, habe gestern einen Artikel über das Urteil des BGH zu den Kontogebühren überflogen; verzeiht mir also, wenn ich die Entscheidung falsch interpretiere. In der Sache ging es um die Frage, ob eine Zustimmungsfiktion der Klauselkontrolle nach den §§ 307 ff. BGB standhält. Kurzgefasst: Sparkasse schickt Kunden einen Antrag bezüglich der Erhöhung von Gebühren und weist daraufhin, dass seine Zustimmung (Annahme) fingiert wird, wenn er den Antrag nicht ablehnt. Der BGH lehnt die Zustimmungsfiktion wohl ab; hält die Klausel also (wohl) für unwirksam. Ich kann das gut nachvollziehen, ging aber bisher immer davon aus, dass hier 308 Nr. 5 BGB einschlägig ist. Von daher halte ich es nicht für unwahrscheinlich, das Rückforderungen - anders als im Artikel dargestellt - nicht auf drei Jahren begrenzt sind; 199 BGB. Was ich mich allerdings Frage ist, wie das mit der Steuer funktionieren wird. Kontoführungsgebühren sind ja klassische Werbungskosten. Hat der Staat am Ende einen Anspruch auf Nachzahlung?
Was hat das eine mit dem anderen zu tun?
Das war meine Frage. Durch den Ansatz von Bankgebühren in den Werbungskosten kann ja die Steuerlast sinken. Wenn die in der Vergangenheit als Werbungskosten angesetzten Gebühren nun - wegen des fehlenden Rechtsgrundes - teilweise zurückgefordert werden, stünde gleichzeitig fest, dass die Steuer seinerzeit auf einer falschen Grundlage - zu hohe Werbungskosten - berechnet wurde. Nun stelle ich mir die Frage, ob das FA - in der Theorie - die Möglichkeit hätte, die Steuern auf Grundlage der tatsächlichen Werbungskosten neu festzusetzen?
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BGH zu Bankgebühren - von Gast - 03.06.2021, 11:51
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