21.05.2021, 12:25
(21.05.2021, 12:18)Gast schrieb:(21.05.2021, 12:06)GastGast schrieb:(21.05.2021, 11:23)Gast schrieb:(21.05.2021, 11:15)Gast schrieb:(21.05.2021, 08:59)Gast schrieb: Was heißt der Anwalt haftet selbst? Am Ende haftet der Arbeitgeber mit dem das Mandat besteht. Der Arbeitnehmer Anwalt ist als Sachbearbeiter über den Arbeitgeber haftpflichtversichert.
ME haftet der Anwalt zunächst selbst. Dass eine Berufshaftpflichtversicherung besteht ändert daran nichts, denn es handelt sich dabei nicht um eine Pflichtversicherung iSd 115 VVG, damit gibt es keinen Direktanspruch.
Bevor jemensch einwendet, dass eine Berufshaftpflichtversicherung für Anwälte Pflicht ist: ja aber nur standesrechtlich und nicht iSd 115 VVG.
Mit dem Arbeitnehmeranwalt kommt doch das Mandatsverhältnis gar nicht, also gar kein Vertrag, zustande, sondern mit der Sozietät.
Trotzdem: Die Haftung hängt erstmal am betreuenden RA, nicht an der Sozietät. Den Pflichtverstoß begeht der einzelne RA. Haftung der Sozietät ist dann ein anderes Thema.
Das ist so nicht richtig! Mandatsverhältnis ist entscheidend. Anwalt würde hier im Beispiel nur nach 823 BGB haften, Sozietät aus Vertrag.
Allright. Akzeptier ich. Hatte das StrafR vor Augen.
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Anwalt eigentlich kein Arbeitnehmerberuf?! - von Gast - 20.05.2021, 21:30
RE: Anwalt eigentlich kein Arbeitnehmerberuf?! - von Gast - 20.05.2021, 21:34
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