19.05.2021, 17:49
(19.05.2021, 17:46)Gast schrieb: Ich gehe mal davon aus, dass die Zulassung ein Verwaltungsakt ist. Mögliches Rechtsmittel wäre dann eine Untätigkeitsklage; vgl. § 75 VwGO. Die ist aber grundsätzlich erst nach 3 Monaten zulässig. Ich persönlich würde hier aber einen besonderen Fall annehmen - da die Ausübung deines Berufes von der Zulassung abhängig ist, sodass ggf. auch eine kürzere Frist gilt.
Zweckmäßig wäre es natürlich nicht, unmittelbar zu klagen. Aber das wäre ggf. ein Druckmittel. Finde es auch sehr bedenklich, dass die sich so lange Zeit nehmen; typische Elfenbeinturmmentalität.
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