15.05.2021, 17:09
Hallo zusammen,
vor Erlass eines Versäumnisurteils auf Grundlage des § 331 ZPO muss das Gericht ja die Schlüssigkeit des klägerischen Antrags prüfen. Reicht es dann aus, wenn der Kläger zum Beispiel nur behauptet, dass sich der Anspruch aus einem Kaufvertrag ergeben würde? Ich würde das ablehnen, da eine solche Behauptung vom Gericht nicht rechtlich gewürdigt werden kann, sondern vielmehr das Ergebnis einer rechtlichen Würdigung ist. Um seinen Antrag schlüssig zu machen, müsste der Kläger also m.E. Tatsachen vortragen, aus denen sich der Abschluss eines Kaufvertrages ergibt.
vor Erlass eines Versäumnisurteils auf Grundlage des § 331 ZPO muss das Gericht ja die Schlüssigkeit des klägerischen Antrags prüfen. Reicht es dann aus, wenn der Kläger zum Beispiel nur behauptet, dass sich der Anspruch aus einem Kaufvertrag ergeben würde? Ich würde das ablehnen, da eine solche Behauptung vom Gericht nicht rechtlich gewürdigt werden kann, sondern vielmehr das Ergebnis einer rechtlichen Würdigung ist. Um seinen Antrag schlüssig zu machen, müsste der Kläger also m.E. Tatsachen vortragen, aus denen sich der Abschluss eines Kaufvertrages ergibt.
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Substantiierung beim Versäumnisurteil - von Gast - 15.05.2021, 17:09
RE: Substantiierung beim Versäumnisurteil - von Landvogt - 15.05.2021, 18:50
RE: Substantiierung beim Versäumnisurteil - von Gast - 15.05.2021, 21:23
RE: Substantiierung beim Versäumnisurteil - von Praktiker - 15.05.2021, 21:21
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