06.05.2021, 02:09
Sorry, ich muss mich teilweise korrigieren. Auch Klageumstellung nach Einräumung der Prozessstandschaft dürfte nicht ohne weiteres möglich sein. Eine Umstellung nach § 264 Nr. 2 ZPO ist glaube ich nur möglich, wenn der Kläger seinen Antrag auf Zahlung an sich selbst, auf einen Antrag auf Zahlung an Dritte und an sich selbst umstellt. Nur in diesem Fall würde die Umstellung ein minus im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO darstellen. Eine Umstellung von an sich selbst an einen Dritten ist glaube ich nur möglich, wenn der Kläger die Forderung zwischenzeitlich abtritt - hier greift aber schon § 265 Abs. 2 ZPO, was in deinem Beispiel nicht der Fall ist. Man müsste dann wohl tatsächlich eine Klageänderung annehmen , die aber wegen der regelmäßig nicht ins Gewicht fallenden Abweichung des Klagegrundes aber sachdienlich sein dürfte.
Nachrichten in diesem Thema
Aktivlegitimation - von Gast - 05.05.2021, 22:42
RE: Aktivlegitimation - von Gast - 06.05.2021, 01:50
RE: Aktivlegitimation - von Gast - 06.05.2021, 02:09

