06.05.2021, 01:50
(05.05.2021, 22:42)Gast schrieb: Hallo Leute,
eine kurze Frage in die Runde. Ich stehe grad irgendwie auf dem Schlauch.
Wenn die Ativlegitimation fehlt, muss die Klage abgewiesen werden (Sachurteil).
Kann man als Kläger dann die Klage einfach ändern z.B. Herausgabe an den richtigen Eigentümer verlangen? Geht das prozessual überhaupt?
Streitgegenstand setzt sich ja aus Antrag und Lebenssachverhalt zusammen. Hier ändert sich ja der Klageantrag. Also 263 ZPO zu prüfen?
Danke für die Hilfe.
Es kommt darauf an. Man kann sich rechtsgeschäftlich die Prozessstandschaft einräumen lassen. Hierdurch ist man befugt, über ein fremdes Recht einen Prozess zu führen. Die rechtsgeschäftliche (gewillkürte) Prozessstandschaft setzt aber voraus, dass du ein schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung des Rechts hast und der Beklagte durch die Prozessstandschaft auch nicht unbillig belastet wird. Ein schutzwürdiges Interesse kann sich aus wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen ergeben. Klassisches Beispiel ist der Versicherungsnehmer, der in gewillkürter Prozessstandschaft für seine Versicherung prozessiert oder der Leasingnehmer für den Leasinggeber oder der Zedent für den Zessionär. Unbillig (Rechtsmissbräuchlich) wäre es, wenn der Inhaber des Rechts einen vermögenslosten Prozessstandschaftler vorschiebt; weil letzterer ggf. nicht für die Prozesskosten aufkommen kann. Ansonsten kann man sich auch noch während des Prozesses analog § 185 Abs. 1 BGB die Einziehungsermächtigung einräumen lassen; dann ist man aktivlegitmiert. Zumindest die Einräumung der Prozessstandschaft dürfte ohne Zustimmung des Beklagten möglich sein; die Umstellung des Klageantrages auf Zahlung an den Inhaber über § 264 Nr. 2 ZPO, da die Zahlung an einen anderen als qualitatives Minus zur Zahlung an sich selbst qualifiziert wird. Bei nachträglicher Einräumung der Einziehungsermächtigung bin ich mir grade nicht so sicher; in jedem Fall wird es Auswirkungen auf die Kostentragung haben, da der Kläger vor Klageerhebung wahrscheinlich zur Zahlung an sich selbst aufgefordert hat und den Beklagten mangels Sachbefugnis dadurch nicht in verzug setzten konnte; der Beklagte könnte als sofort anerkennen und der Kläger müsste nach § 93 ZPO die Kosten tragen. Eine ganz andere Möglichkeit wäre noch ein Parteiwechsel. Wurde schon mündlich verhandelt, müsste der Beklagte den ursprünglichen Kläger aber aus der Klage entlassen; vgl. § 269 Abs. 1 ZPO.
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Aktivlegitimation - von Gast - 05.05.2021, 22:42
RE: Aktivlegitimation - von Gast - 06.05.2021, 01:50
RE: Aktivlegitimation - von Gast - 06.05.2021, 02:09

