23.04.2021, 00:37
(23.04.2021, 00:26)Gast schrieb: Die Bundesregierung kann jedoch künftig nach §28b Abs.6 IfSG Rechtsverordnungen erlassen.
Solche Rechtsverordnungen können insbesondere weitergehende Vorschriften und Maßnahmen des Infektionsschutzes, Präzisierungen, Erleichterungen oder Ausnahmen in Bezug auf §§ 28 Abs.1 S.1 und 28a IfSG vorsehen.
Es ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Diese wird im Fall der Verweigerung nach 7 Tagen fingiert.
Denkbar wäre eine solche Rechtsverordnung in Bezug auf Prüfungen Abitur und Examina.
Sorry ist schon Spät...
Bundesrat und Bundestag müssen zustimmen.
Die Zustimmung des Bundestages wird fingiert, wenn nicht innerhalb von 7 Tagen die Zustimmung verweigert wird.
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Prüfungen unter Infektionsschutzgesetz - von KnappvorbeiNRW - 22.04.2021, 20:17
RE: Prüfungen unter Infektionsschutzgesetz - von Gast - 22.04.2021, 21:10
RE: Prüfungen unter Infektionsschutzgesetz - von Gast - 22.04.2021, 21:55
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RE: Prüfungen unter Infektionsschutzgesetz - von Praktiker - 22.04.2021, 23:12
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