23.04.2021, 00:26
Die Bundesregierung kann jedoch künftig nach §28b Abs.6 IfSG Rechtsverordnungen erlassen.
Solche Rechtsverordnungen können insbesondere weitergehende Vorschriften und Maßnahmen des Infektionsschutzes, Präzisierungen, Erleichterungen oder Ausnahmen in Bezug auf §§ 28 Abs.1 S.1 und 28a IfSG vorsehen.
Es ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Diese wird im Fall der Verweigerung nach 7 Tagen fingiert.
Denkbar wäre eine solche Rechtsverordnung in Bezug auf Prüfungen Abitur und Examina.
Solche Rechtsverordnungen können insbesondere weitergehende Vorschriften und Maßnahmen des Infektionsschutzes, Präzisierungen, Erleichterungen oder Ausnahmen in Bezug auf §§ 28 Abs.1 S.1 und 28a IfSG vorsehen.
Es ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Diese wird im Fall der Verweigerung nach 7 Tagen fingiert.
Denkbar wäre eine solche Rechtsverordnung in Bezug auf Prüfungen Abitur und Examina.
Nachrichten in diesem Thema
Prüfungen unter Infektionsschutzgesetz - von KnappvorbeiNRW - 22.04.2021, 20:17
RE: Prüfungen unter Infektionsschutzgesetz - von Gast - 22.04.2021, 21:10
RE: Prüfungen unter Infektionsschutzgesetz - von Gast - 22.04.2021, 21:55
RE: Prüfungen unter Infektionsschutzgesetz - von Gast - 22.04.2021, 22:55
RE: Prüfungen unter Infektionsschutzgesetz - von Praktiker - 22.04.2021, 23:12
RE: Prüfungen unter Infektionsschutzgesetz - von Gast - 23.04.2021, 18:41
RE: Prüfungen unter Infektionsschutzgesetz - von Gast - 22.04.2021, 23:33
RE: Prüfungen unter Infektionsschutzgesetz - von Gast - 23.04.2021, 00:26
RE: Prüfungen unter Infektionsschutzgesetz - von Gast - 23.04.2021, 00:37
RE: Prüfungen unter Infektionsschutzgesetz - von Gast - 23.04.2021, 10:09
RE: Prüfungen unter Infektionsschutzgesetz - von Gast - 23.04.2021, 11:07
RE: Prüfungen unter Infektionsschutzgesetz - von Gast - 23.04.2021, 12:16
RE: Prüfungen unter Infektionsschutzgesetz - von Gast - 23.04.2021, 21:41


