22.04.2021, 12:06
Hallo Leute, wie macht ihr das mit den Kosten, wenn der Kläger seine Klage nach § 264 Nr. 2 ZPO beschränkt. Wenn man mit Seiler in Thomas/Putzo von einer Teilrücknahme im Sinne von § 269 ZPO ausgeht, ist die Sache ja eigentlich klar; der Kläger hat dann die Kosten für den mit der Beschränkung zurückgenommenen Teil zu tragen. Nun wird aber auch mit guten Gründen, wie ich finde, angenommen, dass eine Beschränkung nach § 264 Nr. 2 ZPO keine teilweise Klagerücknahme ist; denn dann müsste der Beklagte der Beschränkung ab Eintritt in die mündliche Verhandlung zustimmen, was m.E. im Widerspruch zur angedachten Privilegierung steht. Gleichwohl wäre es m.E. unbillig, wenn der Beklagte nach der Beschränkung alle Kosten zu tragen hätte. Der Gebührenstreitwert würde sich durch die nachträgliche Beschränkung ja nicht verändern, sprich der Beklagte müsste die Gebühren aus 10.000 Euro tragen, obwohl er nach der Beschränkung nur zu 5000 Euro verurteilt wurde. Dieses Ergebnis würde wiederum für die Annahme einer zustimmungsbedürftigen Klagerücknahme sprechen. Eine Alternative wäre die Anwendung von § 96 ZPO. Wenn der Kläger zunächst 10.000 Euro beantragt, dann aber auf 5000 Euro beschränkt, dann bleibt sein ursprüngliches Angriffsmittel ja ohne Erfolg. Wie seht ihr das? BGH Rechtsprechung dazu gibt es ja nach meiner Recherche noch nicht.
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Kosten bei Änderung nach § 264 ZPO - von Gast - 22.04.2021, 12:06
RE: Kosten bei Änderung nach § 264 ZPO - von Gast - 22.04.2021, 12:43
RE: Kosten bei Änderung nach § 264 ZPO - von Landvogt - 22.04.2021, 23:36
RE: Kosten bei Änderung nach § 264 ZPO - von Gast - 23.04.2021, 17:51
RE: Kosten bei Änderung nach § 264 ZPO - von Gast - 23.04.2021, 19:20

