09.11.2017, 12:14
Also nach unserem JAG NRW scheint das nicht bei uns so zu sein:
§ 31 JAG NRW – Beendigung des Vorbereitungsdienstes; Entlassung
(1) Mit der Verkündung der Entscheidung über das Bestehen der Prüfung, das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung oder über den Ausschluss von einer Wiederholungsprüfung enden der Vorbereitungsdienst und das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis. Wird die Entscheidung nicht durch den Prüfungsausschuss verkündet, so ist der Zeitpunkt der schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling maßgebend.
(2) Aus dem Vorbereitungsdienst ist zu entlassen, wer die Entlassung verlangt. In diesem Fall soll eine Wiedereinstellung im Regelfall nicht vor Ablauf von sechs Monaten erfolgen.
(3) Die Referendarin oder der Referendar kann entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
1.während des Vorbereitungsdienstes ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, der die Versagung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst nach § 30 rechtfertigen würde;
2.die Referendarin oder der Referendar ihre oder seine Pflichten erheblich verletzt, insbesondere nachhaltig unentschuldigt dem Dienst fernbleibt;
3.die Referendarin oder der Referendar infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte für den Vorbereitungsdienst dauernd unfähig (dienstunfähig) ist; als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass sie oder er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird.
(4) Über die Entlassung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Referendarin oder der Referendar eingestellt ist.
§ 38 JAG NRW – Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall aus zwingenden Gründen verlängert werden, nicht jedoch wegen unzureichender Leistungen. Über eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Vor der Verlängerung ist die Referendarin oder der Referendar zu hören.
§ 31 JAG NRW – Beendigung des Vorbereitungsdienstes; Entlassung
(1) Mit der Verkündung der Entscheidung über das Bestehen der Prüfung, das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung oder über den Ausschluss von einer Wiederholungsprüfung enden der Vorbereitungsdienst und das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis. Wird die Entscheidung nicht durch den Prüfungsausschuss verkündet, so ist der Zeitpunkt der schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling maßgebend.
(2) Aus dem Vorbereitungsdienst ist zu entlassen, wer die Entlassung verlangt. In diesem Fall soll eine Wiedereinstellung im Regelfall nicht vor Ablauf von sechs Monaten erfolgen.
(3) Die Referendarin oder der Referendar kann entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
1.während des Vorbereitungsdienstes ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, der die Versagung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst nach § 30 rechtfertigen würde;
2.die Referendarin oder der Referendar ihre oder seine Pflichten erheblich verletzt, insbesondere nachhaltig unentschuldigt dem Dienst fernbleibt;
3.die Referendarin oder der Referendar infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte für den Vorbereitungsdienst dauernd unfähig (dienstunfähig) ist; als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass sie oder er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird.
(4) Über die Entlassung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Referendarin oder der Referendar eingestellt ist.
§ 38 JAG NRW – Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall aus zwingenden Gründen verlängert werden, nicht jedoch wegen unzureichender Leistungen. Über eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Vor der Verlängerung ist die Referendarin oder der Referendar zu hören.
Nachrichten in diesem Thema
Folgen eines "mangelhaft" Zeugnisses in der AG - von Johnny5 - 09.11.2017, 10:55
RE: Folgen eines "mangelhaft" Zeugnisses in der AG - von djgero - 09.11.2017, 11:17
RE: Folgen eines "mangelhaft" Zeugnisses in der AG - von Johnny5 - 09.11.2017, 11:22
RE: Folgen eines "mangelhaft" Zeugnisses in der AG - von Johnny5 - 09.11.2017, 12:14
RE: Folgen eines "mangelhaft" Zeugnisses in der AG - von fraeulein nrw - 09.11.2017, 12:56