13.04.2021, 10:20
Was genau heißt damals?
Auf der Seite der RAK Hamm heißt es zum Thema Arbeitgeber wie folgt:
Arbeitgeberwechsel bei einer Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) / Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)
Die Rechtsanwaltskammer Hamm hatte – wie alle anderen regionalen Rechtsanwaltskammern auch - bisher die Auffassung vertreten, bei einem Arbeitgeberwechsel die bisherige Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) / Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) auf die neue Tätigkeit erstrecken zu können. Damit war eine im Interesse der Mitglieder effiziente Handhabung des Sachverhalts sichergestellt.
Nunmehr hat der BGH mit Urteil vom 30.03.2020, AnwZ (Brfg) 49/19, entschieden, dass bei einem Arbeitgeberwechsel - auch wenn die neue Tätigkeit lückenlos an die bisherige Tätigkeit anknüpft - eine Erstreckung rechtlich unzulässig ist. Stattdessen müsse die bisherige Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) / Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) widerrufen und eine neue Zulassung erteilt werden.
Dieser Rechtsauffassung folgend hat die Rechtsanwaltskammer Hamm die Handhabung geändert. Für Sie bedeutet dies, dass Sie zunächst auf die Rechte aus der Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) / Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) verzichten müssen, um sodann eine neue Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) / Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) zu beantragen. Wir müssen Sie deshalb bei einem Arbeitgeberwechsel bitten, zur Beschleunigung des Zulassungsverfahrens in Ihrem eigenen Interesse auf die Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) / Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) mit Rechtsmittelverzicht zu verzichten. Zusätzlich nutzen Sie bitte das Formular für die Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) / Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt). In der Vergangenheit bereits gestellte Erstreckungsanträge werden als Zulassungsanträge umgedeutet.
Ich bin einfach irritiert, ob ich mich wieder "zulassen" muss oder eine formlose Email reicht... Auf der Seite der RAK Düsseldorf gibt es nur das oben benannte Formular zu diesem Thema..
Auf der Seite der RAK Hamm heißt es zum Thema Arbeitgeber wie folgt:
Arbeitgeberwechsel bei einer Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) / Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)
Die Rechtsanwaltskammer Hamm hatte – wie alle anderen regionalen Rechtsanwaltskammern auch - bisher die Auffassung vertreten, bei einem Arbeitgeberwechsel die bisherige Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) / Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) auf die neue Tätigkeit erstrecken zu können. Damit war eine im Interesse der Mitglieder effiziente Handhabung des Sachverhalts sichergestellt.
Nunmehr hat der BGH mit Urteil vom 30.03.2020, AnwZ (Brfg) 49/19, entschieden, dass bei einem Arbeitgeberwechsel - auch wenn die neue Tätigkeit lückenlos an die bisherige Tätigkeit anknüpft - eine Erstreckung rechtlich unzulässig ist. Stattdessen müsse die bisherige Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) / Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) widerrufen und eine neue Zulassung erteilt werden.
Dieser Rechtsauffassung folgend hat die Rechtsanwaltskammer Hamm die Handhabung geändert. Für Sie bedeutet dies, dass Sie zunächst auf die Rechte aus der Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) / Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) verzichten müssen, um sodann eine neue Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) / Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) zu beantragen. Wir müssen Sie deshalb bei einem Arbeitgeberwechsel bitten, zur Beschleunigung des Zulassungsverfahrens in Ihrem eigenen Interesse auf die Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) / Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) mit Rechtsmittelverzicht zu verzichten. Zusätzlich nutzen Sie bitte das Formular für die Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) / Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt). In der Vergangenheit bereits gestellte Erstreckungsanträge werden als Zulassungsanträge umgedeutet.
Ich bin einfach irritiert, ob ich mich wieder "zulassen" muss oder eine formlose Email reicht... Auf der Seite der RAK Düsseldorf gibt es nur das oben benannte Formular zu diesem Thema..
Nachrichten in diesem Thema
Kanzleiwechsel - Anzeigepflicht RAK? - von heyhomalida - 13.04.2021, 09:17
RE: Kanzleiwechsel - Anzeigepflicht RAK? - von Gast Gast - 13.04.2021, 09:41
RE: Kanzleiwechsel - Anzeigepflicht RAK? - von heyhomalida - 13.04.2021, 09:47
RE: Kanzleiwechsel - Anzeigepflicht RAK? - von Meyer - 13.04.2021, 09:48
RE: Kanzleiwechsel - Anzeigepflicht RAK? - von Meyer - 13.04.2021, 09:45
RE: Kanzleiwechsel - Anzeigepflicht RAK? - von Gast Gast - 13.04.2021, 10:12
RE: Kanzleiwechsel - Anzeigepflicht RAK? - von Gast - 13.04.2021, 10:16
RE: Kanzleiwechsel - Anzeigepflicht RAK? - von heyhomalida - 13.04.2021, 10:20
RE: Kanzleiwechsel - Anzeigepflicht RAK? - von Gast Gast - 13.04.2021, 11:01
RE: Kanzleiwechsel - Anzeigepflicht RAK? - von Gast Gast - 13.04.2021, 11:06
RE: Kanzleiwechsel - Anzeigepflicht RAK? - von Fadyil - 13.04.2021, 16:44
RE: Kanzleiwechsel - Anzeigepflicht RAK? - von Gast Gast - 13.04.2021, 16:53
RE: Kanzleiwechsel - Anzeigepflicht RAK? - von Fadyil - 13.04.2021, 16:46
RE: Kanzleiwechsel - Anzeigepflicht RAK? - von Gast231 - 13.04.2021, 11:37
RE: Kanzleiwechsel - Anzeigepflicht RAK? - von Heyhomalida - 13.04.2021, 11:51