12.04.2021, 14:56
ich schreibe gerade ein Relationsgutachten und habe folgede Frage:
Wenn in der Klageschrift von "Herausgabe" die Rede ist, gemeint aber sein muss "Übergabe und Übereignug", sollte man das unter dem Punkt "Auslegung des Klageantrags" diskutieren? Oder einfach direkt und kommentarlos die Voraussetzungen des § 433 BGB prüfen??
(Ich binblutiger Anfünger, es ist mein erstes Relationsgutachten...)
Wenn in der Klageschrift von "Herausgabe" die Rede ist, gemeint aber sein muss "Übergabe und Übereignug", sollte man das unter dem Punkt "Auslegung des Klageantrags" diskutieren? Oder einfach direkt und kommentarlos die Voraussetzungen des § 433 BGB prüfen??
(Ich binblutiger Anfünger, es ist mein erstes Relationsgutachten...)
Nachrichten in diesem Thema
Auslegung des Klageantrags (Relation) - von Gast - 12.04.2021, 14:56
RE: Auslegung des Klageantrags (Relation) - von Gast - 12.04.2021, 15:14
RE: Auslegung des Klageantrags (Relation) - von Gast - 12.04.2021, 15:20
RE: Auslegung des Klageantrags (Relation) - von Gast - 12.04.2021, 16:59

