12.04.2021, 09:15
(11.04.2021, 09:25)Gast schrieb: Ich hab das Gefühl, wir reden von zwei verschiedenen Konstellationen. In meinem Fall gab es zwei Parteien. Gläubiger und Schuldner. Der Schuldner hat das Geld hinterlegt. Er ist der Ansicht, nicht zahlen zu müssen an den Gläubiger, will jedoch nicht in Verzug kommen. Beide haben eine Blockierstellung. Gläubiger klagt jetzt gegen den Schuldner, auf Einwilligung zur Auszahlung an ihn. In diesem Fall hat er diesen Anspruch aus 812, wenn er einen Anspruch gegen den Schuldner hat, dieser also seine Bockierstellung ohne Rechtsgrund erlangt hat.
Wenn ich es richtig sehe, sprichst du hier von 3er-Konstellationen. Da sieht die ganze Sache natürlich anders aus! Da geht es dann, wie du bereits erläutert hast, nicht ums Innenverhältnis.
Ich glaube nicht, dass das richtig ist. Im 2 – Personen – Verhältnis ergibt sich nicht dieselbe Problematik, beziehungsweise ist die Lösung eine andere, wie im klassischen Prätendentenstreit mit 3 Personen. Wenn im 2 – Personen – Verhältnis der Schuldner zu Recht hinterlegt, wird er von seiner Verbindlichkeit frei. Er hat dann keine Blockierstellung oder etwas ähnliches. Wenn er zu Unrecht hinterlegt, dann kann er weiter ganz normal auf Zahlung verklagt werden. Die Klausur-Thematik von neulich mit 812 stellt sich also nur im 3 - Personen- Verhältnis.
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Herausgabe des hinterlegten Betrags/Forderung - von Mitleser - 09.04.2021, 07:32
RE: Herausgabe des hiinterlegten Betrags/Forderung - von Verdränger - 09.04.2021, 08:04
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