11.04.2021, 23:49
(11.04.2021, 22:42)Gast schrieb: Vielen Dank, für deine Antwort; macht auf jeden Fall einen Sinn. Müsste der Kläger aber seine Klage ändern, wenn er die Sache nach Rechtshängigkeit erwirbt. Ich nehme das an, weil die Geschichte, die im Klagegrund erzählt wird, um ein Kapitel, nämlich den Erwerb der Sache nach Rechtshändigkeit, ergänzt werden müsste. Wie verhält es sich dann eigentlich mit den Kosten? Vor Rechtshängigkeit kann der Beklagte, der eine unschlüssige Forderung abweist, dem Kläger doch eigentlich nie einen Anlass zur Klageerhebung geben. Wenn der Kläger die Sache nun nach Rechtshängigkeit erwirbt, und die Klage dadurch schlüssig macht, müsste der Kläger dann doch eigentlich noch sofort anerkennen können; mit der Wirkung des § 93 ZPO
Wenn er nunmehr der richtige Kläger ist sollte er besser nicht seinen Antrag ändern, würde ja auch für ihn wenig vorteilhaft sein.
Das mit § 93 ZPO solltest du ggf mal im Kommentar nachsehen. Indes: da die Norm auf dem Anerkenntnis aufbaut und dieses eben weder eine Schlüssigkeit noch ein wahres Bestehen des Klageanspruchs voraussetzt, sehe ich keinerlei Probleme die Norm auch auf ggf unschlüssige/ unbegründete Klagen anzuwenden. Es steht dem Beklagten frei sich zu verteidigen und niemand zwingt ihn zum anerkennen.
Den Klageanspruch anerkennen muss man zur ersten sich prozessual bietenden Gelegenheit. Nach weiterem Vortrag durch den Kläger im Laufe des Prozesses dürfte das aber zu spät sein. Wegen der oben genannten Wertungen ist es dann auch egal, ob die Klage jetzt erst begründet geworden ist.
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Maßgebender Zeitpunkt der Begründetheit - von Gast - 11.04.2021, 22:01
RE: Maßgebender Zeitpunkt der Begründetheit - von Gast - 11.04.2021, 22:11
RE: Maßgebender Zeitpunkt der Begründetheit - von Gast - 11.04.2021, 22:42
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