11.04.2021, 22:42
Vielen Dank, für deine Antwort; macht auf jeden Fall einen Sinn. Müsste der Kläger aber seine Klage ändern, wenn er die Sache nach Rechtshängigkeit erwirbt. Ich nehme das an, weil die Geschichte, die im Klagegrund erzählt wird, um ein Kapitel, nämlich den Erwerb der Sache nach Rechtshändigkeit, ergänzt werden müsste. Wie verhält es sich dann eigentlich mit den Kosten? Vor Rechtshängigkeit kann der Beklagte, der eine unschlüssige Forderung abweist, dem Kläger doch eigentlich nie einen Anlass zur Klageerhebung geben. Wenn der Kläger die Sache nun nach Rechtshängigkeit erwirbt, und die Klage dadurch schlüssig macht, müsste der Kläger dann doch eigentlich noch sofort anerkennen können; mit der Wirkung des § 93 ZPO
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Maßgebender Zeitpunkt der Begründetheit - von Gast - 11.04.2021, 22:01
RE: Maßgebender Zeitpunkt der Begründetheit - von Gast - 11.04.2021, 22:11
RE: Maßgebender Zeitpunkt der Begründetheit - von Gast - 11.04.2021, 22:42
RE: Maßgebender Zeitpunkt der Begründetheit - von Gast - 11.04.2021, 23:49