11.04.2021, 22:01
Hey Leute, die Klage muss doch spätestens mit Rechtshängigkeit schlüssig sein? Sprich der Kläger kann die unschlüssige Klage, nach Rechtshängigkeit nicht mehr schlüssig machen, in dem er zum Beispiel eine Auto, für das er wegen eines Unfalles Schadenersatz verlangt, unmittelbar nach Rechtshängigkeit erwirbt, um auf die Weise die notwendige Aktivlegitimation zu besitzen. Vielmehr müsste er dann doch die Klage ändern, um eine Klageabweisung zu verhindern? Dazu noch eine weitere Frage: Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage, kann der Kläger doch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachreichen. Er könnte sich also vom tatsächliche Eigentümer die Prozessstandschaft einräumen lassen? Würdet ihr auch in diesem Fall von einer Klageänderung ausgehen? Ich würde das bejahen, da es m.E. einen Unterschied macht, ob der Kläger den Schadensersatz an sich oder an einen Dritten verlangt.
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Maßgebender Zeitpunkt der Begründetheit - von Gast - 11.04.2021, 22:01
RE: Maßgebender Zeitpunkt der Begründetheit - von Gast - 11.04.2021, 22:11
RE: Maßgebender Zeitpunkt der Begründetheit - von Gast - 11.04.2021, 22:42
RE: Maßgebender Zeitpunkt der Begründetheit - von Gast - 11.04.2021, 23:49

