11.04.2021, 11:14
Ich verstehe den Russack (Rn. 152) so, dass er die fehlerhafte Vertretung eines tatsächlich nicht verhinderten Beisitzers nicht unmittelbar an § 21f GVG behandelt, sondern nur auf die Kommentierung zum Begriff der Verhinderung im Meyer-Goßner/Schmitt Bezug nimmt.
Die Vertretung von Beisitzern im Verhinderungsfall durch Richter eines anderen Spruchkörpers wird im Geschäftsverteilungsplan geregelt (vgl. § 21e I 1 GVG). Für die spruchkörperinterne Vertretung soll dagegen die spruchkörperinterne Geschäftsverteilung nach § 21g GVG maßgeblich sein (so Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt GVG § 21e Rn. 7 und § 21g Rn. 8).
Die Vertretung von Beisitzern im Verhinderungsfall durch Richter eines anderen Spruchkörpers wird im Geschäftsverteilungsplan geregelt (vgl. § 21e I 1 GVG). Für die spruchkörperinterne Vertretung soll dagegen die spruchkörperinterne Geschäftsverteilung nach § 21g GVG maßgeblich sein (so Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt GVG § 21e Rn. 7 und § 21g Rn. 8).
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fehlerhafte Besetzung des Gerichts - von Revisionist - 10.04.2021, 15:07
RE: fehlerhafte Besetzung des Gerichts - von gvg - 11.04.2021, 09:26
RE: fehlerhafte Besetzung des Gerichts - von Revisionist - 11.04.2021, 10:08
RE: fehlerhafte Besetzung des Gerichts - von Landvogt - 11.04.2021, 11:14








