10.04.2021, 11:22
In der Praxis wird das oft so gehandhabt. Richtig ist es aber nicht. Wenn du in deinem Beispielsfall die gef. KV nach § 170 II StPO einstellen würdest, dann müsstest du ja auch eine Rechtsmittelbelehrung erteilen ggü dem Verletzten. Wenn du ihm keinen Einstellungsbescheid schickst, dann wird das ja "unterschlagen." Ich mache es deswegen in der Praxis so, dass ich einen Einstellungsbescheid bzgl. § 224 StGB verfasse (mit RMB) und dann noch einen kleinen Zusatz mache: Soweit das Verfahren einen Diebstahl vom 02.05.2020 zum Gegenstand hat, habe ich Anklage erhoben.
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StA-Verfügung - von StA - 10.04.2021, 11:05
RE: StA-Verfügung - von StA - 10.04.2021, 11:13
RE: StA-Verfügung - von Gast - 10.04.2021, 11:22