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StA-Verfügung
StA
Unregistered
 
#1
10.04.2021, 11:05
Hallo zusammen!

In NRW müssen wir in der StA-Klausur eine Verfügung schreiben.

Ich habe ein wenig Probleme damit wann man einen Bescheid an den Beschuldigten oder eine Benachrichtigung an den Anzeigesteller/Verletzten vornimmt.

Vorallem frage ich mich auch wie es im folgenden Fall wäre:

BES haut Anzeigeersteller/Verletzten freitags mit der Schaufel eins über die Rübe (gef. KV). Am nächsten Tag denkt der BES sich, dass das Opfer sicher Angst vor ihm hat und geht zu ihm und nimmt das Handy weg (242).

2 prozessuale Taten.
Nehmen wir an die StA würde die gef. KV mangels Beweisen einstellen (170 II).
Den BES würde man hier wohl die Einstellung nicht mitteilen da Anklage i.Ü., oder?
Würde man denn den Anzeigeersteller/Verletzten hier dennoch bescheiden, obwohl ja Anklage i.Ü.? Oder wie wäre das?

Bzgl. Einstellungen haben wir in der AG keinen Fall gemacht, sondern das leider nur mal grob besprochen, sodass ich da viele ??? habe.

Vielleicht kann hier ja jemand Licht in mein Dunkeln bzgl dem Ganzen geben. Das Skript hilft mir da nur bedingt.
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Nachrichten in diesem Thema
StA-Verfügung - von StA - 10.04.2021, 11:05
RE: StA-Verfügung - von StA - 10.04.2021, 11:13
RE: StA-Verfügung - von Gast - 10.04.2021, 11:22


 

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