08.04.2021, 22:19
(08.04.2021, 21:18)HerrKules schrieb: Weil du den einen ja verklagen und räumen kannst.
Hallo, vielen Dank für deine Antwort. Ist das aber wirklich so? Soweit ich das richtig verstanden habe, kann der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung nach § 885 Abs. 1 ZPO ablehnen, wenn die Wohnung nicht nur im Besitz des Titelschuldners ist; vgl. zum Beispiel BGH, Beschluss vom 25.06.2004 - IX a ZB 29/04. Losgelöst von dem Beschluss stelle ich mir das auch praktisch schwer vor. Wie will der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsgläubiger in den Besitz einweisen, wenn der Dritte die Wohnung noch besitzt; zumindest Schloss austauschen etc. würde in diesem Fall ja nicht funktionieren.
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Mieter als notwendige Streitgenossen. - von Gast - 08.04.2021, 20:16
RE: Mieter als notwendige Streitgenossen. - von HerrKules - 08.04.2021, 21:18
RE: Mieter als notwendige Streitgenossen. - von Gast - 08.04.2021, 22:19
RE: Mieter als notwendige Streitgenossen. - von Landvogt - 09.04.2021, 16:30
RE: Mieter als notwendige Streitgenossen. - von Gast - 09.04.2021, 21:20