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Grundstück
Gast
Unregistered
 
#8
31.03.2021, 16:22
Wenn nur das schuldrechtliche Geschäft wegen Anfechtung unwirksam ist --> Rückgewähranspruch aus § 812 (Kaufvertrag als Rechtsgrund ist entfallen)

Wenn auch das dingliche Geschäfts betroffen ist --> Anspruchs aus § 894 und § 812 in Anspruchskonkurrenz

Wenn nur das dingliche Geschäft betroffen ist (wohl praxisfern) --> Lediglich Anspruch aus § 894
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Grundstück - von GastinBLN - 31.03.2021, 15:04
RE: Grundstück - von GastinBLN - 31.03.2021, 15:11
RE: Grundstück - von Gast - 31.03.2021, 15:41
RE: Grundstück - von GastinBLN - 31.03.2021, 15:49
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RE: Grundstück - von GastinBLN - 31.03.2021, 16:04
RE: Grundstück - von Gast - 31.03.2021, 16:17
RE: Grundstück - von Gast - 31.03.2021, 16:22
RE: Grundstück - von GastinBLN - 31.03.2021, 16:24


 

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