31.03.2021, 16:17
(31.03.2021, 16:04)GastinBLN schrieb: Okay vielen Dank.
So hast du meine ursprüngliche Frage im Kopf eigentlich beantwortet.
Also wenn die dingliche Einigung (zB wegen Arglistanfechtung) wegfällt, dann wäre das Grundbuch trotz Eintragung zB unrichtig, sodass 894 greifen würde.
Welche Möglichkeiten hätte denn ein Eigentümer-Verkäufer, wenn der Vertrag wegen Irrtum nicht auf das dingliche Geschäft durchschlägt? Nur den Eintrag eines Widerspruchs gem. 899 ? 812 greift ja schon nicht, weil ein RG in Form des dinglichen Vertrages vorläge.
Danke dir bis hierher
Ok, vielleicht stehe auch ich gerade voll auf dem Schlauch - aber wieso ist für 812 relevant, dass ein RG in Form eines dinglichen Vertrags vorliegt?
Maßgeblich ist doch nur, dass der Leistungsgrund weggefallen ist und somit im Ergebnis ein Anspruch auf Rückübertragung besteht. 812 brauchst du ja gerade, weil die Anfechtung des Verpflichtungsgeschäfts nicht automatisch auch das Verfügungsgeschäft unwirksam macht.
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