27.03.2021, 12:56
(27.03.2021, 11:20)Gast schrieb: Stichwort „Bestreiten ins Blaue hinein“, was hier ausnahmsweise zulässig ist, weil wie sollte sich ein Beklagter sonst verteidigen ohne Nachforschungen anzustellen, die ihm in vielen Fällen gar nicht möglich wären (Unfälle in der Vergangenheit in Versicherungsfällen bspw.)
Die Partei muss dem Gericht zumindest greifbare Anhaltspunkte liefern. Beispiel: Würde der Kläger einfach nur behaupten, dass die Kopfschmerzen, die er hat, vom dem Betrieb eines benachbarten Bauernhofs ausgehen, wäre das eine Behauptung ins Blaue. Er müsste also zumindest Anhaltspunkte (Hilfstatsachen) liefern, die seine Behauptung greifbar machen; beispielsweise Anhaltspunkte für den Gebrauch giftiger Chemikalien etc. Erst durch solche Anhaltspunkte würde sich auf Seiten des Beklagten eine sekundäre Darlegungslast ergeben, sprich die Dinge darzulegen, über die der Kläger keine eigenen Nachforschungen anstellen kann. Das hat aber mit "Bestreiten mit Nichtwissen" zumindest nach meinem Verständnis nichts zu tun.
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Bedeutung von "Nichtwissen" - von Gast - 26.03.2021, 18:09
RE: Bedeutung von "Nichtwissen" - von allround - 26.03.2021, 19:24
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