27.03.2021, 12:05
(27.03.2021, 11:20)Gast schrieb: Stichwort „Bestreiten ins Blaue hinein“, was hier ausnahmsweise zulässig ist, weil wie sollte sich ein Beklagter sonst verteidigen ohne Nachforschungen anzustellen, die ihm in vielen Fällen gar nicht möglich wären (Unfälle in der Vergangenheit in Versicherungsfällen bspw.)
Du meinst aber, das "Bestreiten mit Nichtwissen" ist ein zulässiges "Bestreiten ins Blaue hinein“! Das ist aber eine sehr unglückliche Formulierung. Andere lesen nur "ins Blau hinein" und "zulässig" und schreiben dann in den Klausuren: Der Gebrauchtwagenhändler durfte zulässigerweise - ins Blaue hinein - erklären, dass das verkaufte Fahrzeug kein Unfallwagen ist, weil er den "Vorbesitzer" kennt.
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Bedeutung von "Nichtwissen" - von Gast - 26.03.2021, 18:09
RE: Bedeutung von "Nichtwissen" - von allround - 26.03.2021, 19:24
RE: Bedeutung von "Nichtwissen" - von Gast - 26.03.2021, 20:47
RE: Bedeutung von "Nichtwissen" - von Gästle - 27.03.2021, 07:21
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RE: Bedeutung von "Nichtwissen" - von Gast - 28.03.2021, 15:22
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RE: Bedeutung von "Nichtwissen" - von Gast - 28.03.2021, 16:01