26.03.2021, 20:47
(26.03.2021, 19:24)allround schrieb:(26.03.2021, 18:09)Gast schrieb: Klagevortrag wird gerne mit "Nichtwissen" bestritten. Aber istvdas in dieyen Fällen überhaupt notwendig oder würde normales Bstreiten nicht auch ausreichen? Muss ich begründen, warum ich das bestreite?
Was ist also der Vorteil dabei, etwas mit Nichtwissen zu bestreiten?
MMn ist es so, dass man durch Bestreiten mit Nichtwissen die Darlegungslast zulasten der anderen Partei ändert. Aus diesem Grunde ist Bestreiten mit Nichtwissen auch nur in engeren Grenzen zulässig.
Man bestreitet nicht einfach immer "normal", weil ein einfaches Bestreiten regelmäßig nicht substantiiert sein wird, sodass die Tatsache quasi "unstreitig" wird. Ein qualifiziertes Bestreiten ist in solchen Fällen aber dann zwangsläufig meist nicht möglich (bzw wäre dann eine Lüge).
Lasse mich aber auch korrigieren ;-)
Nicht dein Licht unter den Schöffel stellen. Es ist doch ein sehr gute Begründung. Ich würde noch hinzufügen, dass aus § 138 Abs. 2 ZPO folgt, dass sich jede Partei über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären hat. Wenn man aber mit Nichtwissen bestreitet, erklärt man nichts, sodass das Bestreiten mit Nichtwissen nur dann als Bestreiten qualifiziert werden kann, wenn man tatsächlich nichts zu erklären hat; vgl. § 138 Abs. 4 ZPO.
Nachrichten in diesem Thema
Bedeutung von "Nichtwissen" - von Gast - 26.03.2021, 18:09
RE: Bedeutung von "Nichtwissen" - von allround - 26.03.2021, 19:24
RE: Bedeutung von "Nichtwissen" - von Gast - 26.03.2021, 20:47
RE: Bedeutung von "Nichtwissen" - von Gästle - 27.03.2021, 07:21
RE: Bedeutung von "Nichtwissen" - von Gast - 27.03.2021, 08:38
RE: Bedeutung von "Nichtwissen" - von Gast - 28.03.2021, 15:22
RE: Bedeutung von "Nichtwissen" - von Gast - 27.03.2021, 11:20
RE: Bedeutung von "Nichtwissen" - von Gast - 27.03.2021, 12:05
RE: Bedeutung von "Nichtwissen" - von Gast - 27.03.2021, 12:56
RE: Bedeutung von "Nichtwissen" - von Gast - 27.03.2021, 20:57
RE: Bedeutung von "Nichtwissen" - von Gast - 28.03.2021, 16:01