26.03.2021, 03:26
Zitat:mir fällt es schwer, in einer StA-Klausur den subjektiven Tatbestand (Vorsatz, Zueignungs-, Bereicherungsabsicht etc.) zu bejahen, wenn der Beschuldigte sich nicht eingelassen hat. M.E. ist es schwierig, allein aufgrund der objektiven Umstände den subjektiven Tatbestand für gegeben anzusehen.
In Klausurlösungen steht aber oftmals nur "Der Beschuldigte dürfte auch vorsätzlich gehandelt haben". Ist das so geläufig?
Machen wir uns nichts vor. In der Praxis läuft es genau so. Auch im ersten Examen waren oft zum Innenleben des Täters keine Angaben gemacht. Wenn der A aber vor dem B steht und diesem auf die Nase haut, dann ist das nicht anders zu erklären als mit Vorsatz. Man nimmt dann jeweils lebensnäher ist bzw. einfach der Normalfall. Vorsatz ist der Normfall, Irrtum die Ausnahme. Für Letztere müsste es besondere Anhaltspunkte geben.
Hinsichtlich eines Irrtums hätte der Beschuldigte sich wohl eingelassen. Diese Faustregel gilt auch in der Praxis. Wenn der Beschuldigte nichts sagt, dann kommt das Gericht eher nicht von sich aus auf die Idee, alle denkbaren Irrtumskonstellationen durchzuprüfen.
Freilich wird das der Theorie nicht ganz gerecht. Dieser nach muss es nämlich selbstständige Feststellungen geben, während die praxis ebenhalt auf eine ungeschriebene, widerlegliche Vermutung hinausläuft.
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StA Klausur - subjektive Elemente - von Gast95 - 25.03.2021, 10:40
RE: StA Klausur - subjektive Elemente - von Gast - 25.03.2021, 16:26
RE: StA Klausur - subjektive Elemente - von Gast - 27.03.2021, 09:16
RE: StA Klausur - subjektive Elemente - von Gast - 25.03.2021, 21:31
RE: StA Klausur - subjektive Elemente - von Gast - 26.03.2021, 03:26
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