22.03.2021, 17:35
(22.03.2021, 15:50)Gast schrieb: exakt.
Hierzu die RAK München:
"Für die weitere Kanzlei wird gemäß § 31a Abs. 7 S. 1 BRAO zwingend ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach eingerichtet. Das bedeutet, dass für eine weitere Kanzlei eine weitere SAFE-ID generiert wird und eine weitere beA-Karte bestellt werden muss."
https://www.rak-muenchen.de/rechtsanwael...nzlei.html
Und wenn die RAK so blöd war trotz anzeige einer weiteren Kanzlei eine Zweigstelle anzunehmen?








