09.03.2021, 20:17
(09.03.2021, 15:15)Gast schrieb: Hallo Leute
mit folgendem Problem komme ich alleine nicht mehr weiter, sodass ich auf eure Hilfe angewiesen bin. Ich habe mir das mit der Tatsachenpräklusion (Präjudizialität) so gemerkt, dass Tatsachenvortrag ausgeschlossen ist, der sich nicht mit dem Ergebnis der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung über den Streitgegenstand verträgt, sprich im Widerspruch zu dieser steht. In folgenden Beispielen habe ich allerdings Schwierigkeiten:
Beispiel 1: Der Kläger macht im Wege der Teilklage einen Zahlungsanspruch in Höhe von 10.000 Euro (aus 20.000 Euro) aus Kaufvertrag geltend. Der Abschluss des Kauvertrages wird vom Beklagten nicht bestritten. Er behauptet allerdings, dass der Kläger ihn bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig getäuscht habe. Der Kläger dringt mit seiner Teilklage nicht durch, da das Gericht von der arglistigen Täuschung überzeugt ist.
Soweit ich es richtig verstanden habe, wäre Vorfrage lediglich der Abschluss des Kaufvertrages. Dieser wurde vom Beklagten nicht bestritten. Hieran wäre das Gericht gebunden, wenn der Kläger in einem weiteren Prozess versuchen würde, zumindest den Restbetrag, also die restlichen 10.000 Euro geltend zu machen. Der Beklagte wäre demnach mit der Behauptung ausgeschlossen, dass ein Kaufvertrag nicht zu Stande gekommen ist. An die Einwendung der arglistigen Täuschung, den das Gericht des vorangegangenen Prozesses anerkannt hat, wäre das Gericht im Folgeprozess demgegenüber nicht gebunden. Es könnte das mit der arglistigen Täuschung also auch anders sehen und dem Kläger die 10.000 Euro zusprechen; in der Praxis wahrscheinlich eher unwahrscheinlich. Ist das so richtig und kann der Beklagte diese Möglichkeit nur ausschließen, in dem er im Ursprungsprozess die Zwischenfeststellungsklage erhebt?
Beispiel 2: Diesmal dringt der Kläger durch.
Wäre das Gericht nun daran gebunden, dass das Gericht im ersten Prozess die Einwendung der Anfechtung nicht durchgreifen hat lassen, sodass die Einwendung des Beklagten wegen der Anfechtung präkludiert wäre? Ich würde sagen, ja, da die Entscheidung andernfalls im Widerspruch zu den in der ersten Entscheidung in Rechtskraft erwachsenen Streitgegenstand stehen würde.
Ich denke, dass überhaupt keine Bindung im Folgeprozess besteht, weil auch die Tatsachenpräklusion nur innerhalb des selben Streitgegenstandes relevant ist. Bei den jeweiligen Teilklagen dürfte es sich aber doch um verschiedene Streitgegenstände handeln, was auch gleichzeitig jede Tatsachenpräklusion ausschließt?
Nachrichten in diesem Thema
Frage zur materielle Rechtskraft / Präjudizialität ZPO - von Gast - 09.03.2021, 15:15
RE: Frage zur materielle Rechtskraft / Präjudizialität ZPO - von Gast - 09.03.2021, 20:17
RE: Frage zur materielle Rechtskraft / Präjudizialität ZPO - von Gast - 09.03.2021, 20:53
RE: Frage zur materielle Rechtskraft / Präjudizialität ZPO - von Landvogt - 09.03.2021, 20:23
RE: Frage zur materielle Rechtskraft / Präjudizialität ZPO - von Gästle - 09.03.2021, 20:46
RE: Frage zur materielle Rechtskraft / Präjudizialität ZPO - von Landvogt - 10.03.2021, 00:31
RE: Frage zur materielle Rechtskraft / Präjudizialität ZPO - von Gast - 09.03.2021, 20:53
RE: Frage zur materielle Rechtskraft / Präjudizialität ZPO - von Gästle - 09.03.2021, 21:02
RE: Frage zur materielle Rechtskraft / Präjudizialität ZPO - von Gast - 09.03.2021, 21:07