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Vollstreckung von Nachlieferung § 439 BGB
Landvogt
Unregistered
 
#2
04.03.2021, 19:49
Bei einer Verurteilung zur Nachlieferung richtet sich die Vollstreckung nach §§ 883 (ggf. mit 884), 894 S. 1, 897 I Alt. 1 ZPO.
Die dingliche Einigungserklärung des Schuldners (Verkäufers) wird mit Rechtskraft des Urteils und die Übergabe wird mit Wegnahme durch den Gerichtsvollzieher fingiert.
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Nachrichten in diesem Thema
Vollstreckung von Nachlieferung § 439 BGB - von Gast - 04.03.2021, 18:41
RE: Vollstreckung von Nachlieferung § 439 BGB - von Landvogt - 04.03.2021, 19:49
RE: Vollstreckung von Nachlieferung § 439 BGB - von Gästle - 04.03.2021, 19:58
RE: Vollstreckung von Nachlieferung § 439 BGB - von Landvogt - 04.03.2021, 20:33
RE: Vollstreckung von Nachlieferung § 439 BGB - von Gästle - 04.03.2021, 20:43
RE: Vollstreckung von Nachlieferung § 439 BGB - von Gast - 05.03.2021, 00:03
RE: Vollstreckung von Nachlieferung § 439 BGB - von Gast - 04.03.2021, 23:17
RE: Vollstreckung von Nachlieferung § 439 BGB - von Gast - 04.03.2021, 23:42


 

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