04.03.2021, 18:41
Hallo zusammen, eine Verurteilung zur Nachlieferung (§ 439 BGB) dürfte doch nach § 887 ZPO vollstreckbar sein, oder? § 883 BGB würde ich ausschließen, da die Pflicht zur Nachlieferung nicht mit der Pflicht zur Herausgabe gleichgesetzt werden kann. Wie wäre es dann im zweiten Schritt mit der Ersatzvornahme, also wenn der Verkäufer nicht nachliefern will. Kann sich der Vollstreckungsgläubiger die Sache dann woanders kaufen?
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Vollstreckung von Nachlieferung § 439 BGB - von Gast - 04.03.2021, 18:41
RE: Vollstreckung von Nachlieferung § 439 BGB - von Landvogt - 04.03.2021, 19:49
RE: Vollstreckung von Nachlieferung § 439 BGB - von Gästle - 04.03.2021, 19:58
RE: Vollstreckung von Nachlieferung § 439 BGB - von Landvogt - 04.03.2021, 20:33
RE: Vollstreckung von Nachlieferung § 439 BGB - von Gästle - 04.03.2021, 20:43
RE: Vollstreckung von Nachlieferung § 439 BGB - von Gast - 05.03.2021, 00:03
RE: Vollstreckung von Nachlieferung § 439 BGB - von Gast - 04.03.2021, 23:17
RE: Vollstreckung von Nachlieferung § 439 BGB - von Gast - 04.03.2021, 23:42








