01.03.2021, 19:25
Es ist zwar keine Antwort, aber: Im Wesentlichen wurde es schon von Beginn an (1879) so. Ein paar Dinge wurden angepasst, aber offenbar wollte man das Oberste Gericht (RG; BGH) aus der "Kleinkriminalität" raushalten. Warum
[1. Oktober 1879–1. Juni 1910]
1§ 135. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist das Reichsgericht zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:
1§ 136.
(1) In Strafsachen ist das Reichsgericht zuständig:
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 123. Die Oberlandesgerichte sind zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:
[1. Oktober 1879–1. Juni 1910]
1§ 135. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist das Reichsgericht zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:
- 1. der Revision gegen die Endurtheile der Oberlandesgerichte;2. der Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte.
1§ 136.
(1) In Strafsachen ist das Reichsgericht zuständig:
- 1. für die Untersuchung und Entscheidung in erster und letzter Instanz in den Fällen des Hochverraths und des Landesverraths, insofern diese Verbrechen gegen den Kaiser oder das Reich gerichtet sind;2. für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision gegen Urtheile der Strafkammern in erster Instanz, insoweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist, und gegen Urtheile der Schwurgerichte.
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 123. Die Oberlandesgerichte sind zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:
- 1. der Berufung gegen die Endurtheile der Landgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten;2. der Revision gegen Urtheile der Strafkammern in der Berufungsinstanz;3. der Revision gegen Urtheile der Strafkammern in erster Instanz, sofern die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird;4. der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten;5. der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen erster Instanz, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammer begründet ist, und gegen Entscheidungen der Strafkammern in der Beschwerdeinstanz und Berufungsinstanz.
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BGH als Revisionsinstanz - von Gast - 01.03.2021, 13:35
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